Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt.
Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor1.
Nimmt der Täter – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschiedene Handlungen vor (hier Schläge mit dem Stein auf denKopf des Fluglehrers, dann Eindrücken der Augenhöhlen des Fluglehrers und anschließend Betätigen des Steuers zur Beschleunigung des Sturzflugs), steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der anfänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch entgegen. Sind diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung2.
Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den „Rücktrittshorizont“ maßgebliche Bedeutung mit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts)3. Entscheidend ist danach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat – wenn auch mit anderen Mitteln – noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2014 – 4 StR 367/14
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399[↩]
- BGH, Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 19.07.1989 – 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; BGH, Beschluss vom 05.09.2002 – 4 StR 279/02, NStZ-RR 2003, 40[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.[↩]









