Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB kann der Täter eines versuchten Delikts durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen1.
Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage. Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen2.
Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 StR 75/20
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241; Urteil vom 28.09.2017 – 4 StR 282/17; Urteil vom 10.04.2019 – 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81 f. jeweils mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; Beschluss vom 27.08.2009 – 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 – 1 StR 646/18, aaO[↩]










