Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

Wird im Zusammenhang mit durch das Gericht entgegen einem Antrag nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss die Rechtsbeschwerde substantiiert darlegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte und welche Anstrengungen bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen wurden, um die Unterlagen zu erhalten1. Im Zusammenhang mit einem abgelehnten Beweisantrag auf Einsichtnahme der Bedienungsanleitung gilt dies bei einer stationären Messstelle um so mehr, weil dort nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass nach der Ersteinrichtung und der regelmäßigen zu wiederholenden Eichung weitere Bedienungsschritte notwendig werden, die die erzielten Messergebnisse verfälschen könnten.

Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), die mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist2, muss, wenn sie in zulässiger Weise erhoben werden soll, substantiiert darlegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte3, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden ist.

Dies hat auch für diese Rüge zur Folge, dass der Betroffene sich noch nach Abschluss eines Verfahrens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um entsprechende Einsicht in die vom ihm begehrten Unterlagen bemühen muss, um aufgrund dann zu gewinnender Erkenntnisse konkret darzulegen, was in der Hauptverhandlung vorgetragen worden wäre4.

uch im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als es sich um eine stationäre Messstelle handelt, bei der nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass nach der Ersteinrichtung und der regelmäßigen zu wiederholenden Eichung weitere Bedienungsschritte notwendig werden, die die erzielten Messergebnisse verfälschen könnten,

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 Ss (OWiZ) 85/13

  1. Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 – 311 SsRs 9/13[]
  2. OLG Köln NZV 1999, 264 [265]; Seitz, a. a. O., Rn. 16i; Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 41b und 42[]
  3. OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 – 311 SsRs 9/13 –, BeckRS 2013, 06415 m. w. Rspr.nachw.; Seitz, a. a. O., Rn. 16c[]
  4. OLG Celle a. a. O.[]