Sachfremde Erwägungen bei der medizinische Versorgung im Strafvollzug

Lässt sich der Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt bei der Behandlung eines Gefangenen nicht ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten leiten, vielmehr von insoweit sachfremden Erwägungen (Sanktionierung des Gefangenen für vermeintliches Fehlverhalten gegenüber dem medizinischen Personal; Motivierung des Gefangenen zu Wohlverhalten), und setzt er ein solches Verhalten entgegen einer gerichtlichen Anordnung hartnäckig fort, kann der Gefangene seine Verlegung in eine andere Justizvollzuganstalt verlangen.

Sachfremde Erwägungen bei der medizinische Versorgung im Strafvollzug

Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach § 304 StPO. Das (Haft-) Gericht kann gem. § 6 Abs. 1 UVollzG NW eine vom Vollzugsplan abweichende Unterbringung in einer anderen als der dort vorgesehenen Justizvollzugsanstalt anordnen. Das UVollzG NW selbst enthält aber keine Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz, weil dieser dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens zuzuordnen und damit eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nicht gegeben ist1.

Es kann dahinstehen, ob ein dem § 7 Abs. 1 UVollzG NW vergleichbar schwerwiegender Grund vorliegend muss, um eine solche Anordnung zu treffen. Ein ausreichend gewichtiger Grund liegt jedenfalls in dem Umstand, dass der Angeklagte objektiv begründet jedwedes Vertrauen in eine angemessene ärztliche Behandlung innerhalb der JVA C verloren hat und eine solche gegenwärtig nicht sicher gewährleistet ist. Eine angemessene ärztliche Behandlung des Angeklagten in der JVA ist nur dann gegeben, wenn ärztliche Entscheidungen ausschließlich auf der Basis medizinischer Erwägungen (Indikation/Nichtindikation) getroffen werden.

Es bestehen begründete Zweifel daran, dass dies im vorliegenden Fall in der JVA C gegenwärtig der Fall ist. Nicht nur die Vorgänge zwischen dem 28.02.und 13.03.2014, die im Abbruch der Substitution mündeten, sondern später auch die von der Anstalt nicht in Abrede gestellte Andeutung des Anstaltsarztes T in dem dargestellten Gespräch am 22.03.2014 rechtfertigen erhebliche Zweifel daran, dass der Anstaltsarzt bezogen auf den Angeklagten ärztliche Entscheidungen ausschließlich auf der Grundlage medizinischer Indikation trifft. In dem Beschluss der Strafkammer ist festgestellt worden, dass der Abbruch der Substitution gerade nicht allein auf solche medizinischen Erwägungen zurückzuführen war. Nichts anderes gilt für die beschriebene Andeutung, dass die Substitutionsbehandlung erst wieder aufgenommen werden könne, wenn das wegen der Vorfälle gegen den Anstaltsarzt eingeletitete Ermittlungsverfahren beendet sei. Auch durch diese wird deutlich, dass der Anstaltsarzt die Durchführung einer medizinischen Behandlung von einem bestimmten Verhalten des Angeklagten, das mit dieser Behandlung in keinerlei Zusammenhang steht, abhängig gemacht hat.

Das Oberlandesgericht Hamm ist nicht der Auffassung, dass allein ein die Rechtswidrigkeit feststellende Beschluss der Strafkammer den Anstaltsarzt in der Zukunft dazu veranlassen wird, weitere Entscheidungen bezogen auf die Gesundheitsfürsorge des Angeklagten ausschließlich auf der Grundlage medizinischer Erwägungen zu treffen. Der Anstaltsarzt hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich nicht einmal durch eine gerichtliche Anordnung dazu bewegen lässt, die ärztliche Behandlung des Angeklagten ausschließlich von medizinischen Erwägungen abhängig zu machen. Warum nunmehr ein Beschluss, der rein feststellenden Charakter hat und mithin – anders als der vorhergehende Beschluss – kein ausdrückliches Gebot an den Anstaltsarzt enthält, diesen dazu bringen sollte, sich in Zukunft im Rahmen der ärztlichen Betreuung des Angeklagten nur von medizinischen Gesichtspunkten leiten zu lassen, ist nicht ersichtlich.

Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass der Anstaltsarzt – diesem Vortrag des Angeklagten ist die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich nicht entgegengetreten –, sich klar dahin geäußert hatte, dass er eine medizinische Behandlung (hier: Wiederaufnahme der Substitution) zumindest auch von dem weiteren Verhalten des Angeklagten bezogen auf ein Verfahren abhängig macht.

Dies ist unhaltbar und begründet nachhaltig die Einschätzung, dass der Anstaltsarzt sich auch in Zukunft bezogen auf die medizinische Behandlung des Angeklagten nicht ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten leiten lassen wird.

Damit ist eine hinreichende medizinische Versorgung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt C zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in erforderlicher Weise gewährleistet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie in anderer Weise wieder sichergestellt werden könnte, als durch Verlegung des Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 3 Ws 213/14

  1. vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW), Abschnitt 11, Beschwerderecht, zu § 54, Drucksache 14/8631 des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2009, 14. Wahlperiode, S. 82[]