Schlüsseldienst – als gewerbsmäßiger Betrug und Wucher

Überteuerte Schlüsseldienste können sowohl den Strafatbestand des gewerbsmäßigen (Banden-)Betrugs wie auch den des Wuchers erfüllen.

Schlüsseldienst – als gewerbsmäßiger Betrug und Wucher

Schlüsseldienst – als gewerbsmäßiger (Banden-)Betrug

Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert.

Schlüsseldienst – und der Wucher

Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Die Tatbestandsmerkmale waren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines Schlüsseldienstes erfüllt:

Schlüsseldienst – und die Zwangslage

Bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet regelmäßig eine Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift, ohne dass weitere besonders bedrängende Umstände hinzutreten müssten.

Das Eingangstatbestandsmerkmal der „Zwangslage“ setzt – anders als der durch ihn ersetzte Begriff der „Notlage“ (§ 302a Abs. 1 StGB aF)1, der sich als „zu eng erwiesen“ habe2 – nach dem Willen des Gesetzgebers keine Existenzbedrohung voraus. Der weiter gefasste Wortlaut soll auch Konstellationen erfassen, in denen „nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis, sondern Umstände anderer Art ein zwingendes Sach- oder Geldbedürfnis entstehen lassen“, und damit „strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Schwächen anderer Personen wirtschaftlich auszubeuten, genügend wirksam … bekämpfen“3. Der Gesetzgeber hat eine effektivere Anwendung des althergebrachten Wuchertatbestandes beabsichtigt, der sich bisher „als wenig praktikabel erwiesen habe“4, und offensichtlich den über § 138 Abs. 2 BGB gewährleisteten zivilrechtlichen Schutz des schwächeren Vertragspartners nicht für ausreichend erachtet. Folgerichtig ist nach der Gesetzessystematik das Erfassen einer existentiellen finanziellen Bedrohung dem Regelbeispiel der „wirtschaftlichen Not“ (§ 291 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) mit der Indizwirkung für den – im Vergleich zum Ausgangstatbestand deutlich – erhöhten Strafrahmen eines besonders schweren Falles von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 291 Abs. 3 Satz 1 StGB) vorbehalten5.

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Freilich ist unter Beachtung des ultima-ratio-Prinzips des Strafrechts und der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen innerhalb der Marktfreiheit zu verhindern, dass jedes Ergreifen einer gewinnträchtigen Geschäftschance bei Erbringen eines handwerklichen Notdienstes pönalisiert wird. Den weiter gefassten Anwendungsbereich des Wuchers muss das Tatbestandsmerkmal des „auffälligen Missverhältnisses zwischen den (in der Regel entgeltlichen) Vermögensvorteilen und der Leistung“ begrenzen6, das allerdings seinerseits einer präzisierenden Auslegung bedarf7.

Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befindet sich nahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den „Nächstbesten“ beauftragen lässt. Mit diesem wird er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können; vielmehr ist er dessen Preisbestimmung „ausgesetzt“. Bereits das Ausgesperrtsein bringt den Wohnungsnutzer in eine Schwächesituation, die der Handwerker „ausbeuten“ kann. Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere – nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende – Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden8. Solches wäre bereits als Not zu werten, die nach der Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Ausgesperrtsein keine wirtschaftliche Bedrängnis ist.

Schlüsseldienst – und die Ausbeutung der Zwangslage

Die angeklagten Schlüsseldienstler beuteten im hier entschiedenen Fall diese Zwangslage aus:

Das „Ausbeuten“ ist als Ausnutzen oder bewusstes Missbrauchen auszulegen. Auch wenn der Begriff des „Ausnutzens“ nur bei der sogenannten „Additionsklausel“ in § 291 Abs. 1 Satz 2 StGB verwendet wird, wollte der Gesetzgeber dem „Ausbeuten“ keinen weiteren Bedeutungsgehalt beimessen9. Demnach genügt es, wenn das Ausnutzen der Schwächesituation (mit)ursächlich für das Vereinnahmen des überhöhten Werklohns ist; ein darüberhinausgehender funktionaler Zusammenhang zwischen der Zwangslage und der drastischen Überbewertung der Leistung des Wucherers ist nicht erforderlich10.

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Kausalität für die Gegenleistung

Da Mitursächlichkeit ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob sich der Übervorteilte – was den Wuchertatbestand in der Variante der Zwangslage kennzeichnet – der Unangemessenheit seiner Gegenleistung bewusst ist, aber wegen seiner Schwächesituation und der dadurch bedingten erheblichen Einschränkung seiner (zivilrechtlichen) Entscheidungsfreiheit keine Handlungsalternative sieht11. Mithin steht dem Kausalzusammenhang nicht entgegen, dass die Kunden hier nicht „kopflos“ handelten12, sondern „besonnen“ auf der Beauftragung eines ortsansässigen Handwerkers bestanden.

Die Kausalität wird nicht dadurch unterbrochen, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen die Türen geöffnet waren; denn die Monteure machten die Werklohnforderungen auf der Grundlage der unter Zwang abgeschlossenen Schlüsselnotwerkverträge geltend13.

Schlüsseldienst – und das auffällige Missverhältnis zwischen Werkleistung und Gegenleistung

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Werkleistung und Gegenleistung ist hier gegeben, weil – wie beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug ausgeführt  – der Werklohn den üblichen Marktpreis regelmäßig um mehr als das Doppelte überstieg14. Den Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke vom 01.08.2011 sind ein „funktionierender Markt“15 bzw. „ausgeglichene Marktverhältnisse“16 auch bezüglich der Nachtzeiten, der Wochenenden und der Feiertage zu entnehmen.

Der Vergleich mit den Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall lässt dabei keinen Rechtsfehler erkennen; denn insbesondere sind dort die üblichen Sätze für einen 24-Stunden-Dienst enthalten. Der Vergleichsmaßstab ist zutreffend gewählt.

Schlüsseldienst – Betrug und Wucher in Tateinheit

Betrug und Wucher stehen in der hier zu beurteilenden Tatvariante des Ausnutzens einer Zwangslage in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB).

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Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB auszugehen17. Auf diese Weise wird der Klarstellungsfunktion Rechnung getragen, indem die verletzten Normen im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck kommen18. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese verbindet der Gedanke, dass ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht19. Von maßgeblicher Bedeutung für diese Wertung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein20.

In diesem Sinne liegt etwa Gesetzeseinheit in Form der (materiellen) Subsidiarität vor, wenn zwischen mehreren verwirklichten Tatbeständen, die dasselbe Rechtsgut schützen, ein „normatives Einschluss- oder Stufenverhältnis“ besteht, welches das als Auffangtatbestand fungierende Gesetz hinter dem primär anzuwendenden zurücktreten lässt21. Dabei resultiert das Einschluss- oder Stufenverhältnis daraus, dass die Tatbestände verschiedene Stadien oder unterschiedlich intensive Arten des Angriffs auf dieses Rechtsgut erfassen, wie es etwa bei Gefährdungs- und Verletzungsdelikten der Fall ist22.

An diesen Grundsätzen gemessen ist im Ergebnis in der hier gegebenen Fallkonstellation – in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Klarstellung – Tateinheit anzunehmen.

Der Unrechtsgehalt beider Delikte ist nicht gänzlich deckungsgleich, auch wenn sie jeweils das Vermögen des Übervorteilten schützen23. Das Ausgeliefertsein gibt neben der Irrtumslage dieser Sachverhaltskonstellation ihr Gepräge. Zum Erfassen der gegenüber dem Betrug anderen Angriffsart ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers geboten, auch wenn sich – wie hier – die Betrugshandlungen in der Täuschung über die Ortsüblichkeit der abgerechneten Preise erschöpfen und der Handwerker nicht zusätzlich über vermögensrelevante Positionen wie etwa nicht erbrachte Werkleistungen oder deren Erforderlichkeit täuscht24.

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Teilfreispruch trotz Tateinheit

Der Annahme von Tateinheit steht nicht entgegen, dass der Wucher in der Tatbestandsalternative des „Versprechenlassens“ bereits eine Vermögensgefährdung erfasst, die nur Durchgangsstadium sein könnte. Denn wegen der Wirksamkeit der Werkverträge (§ 632 Abs. 2 BGB) ist die erste Tatbestandsalternative des § 291 Abs. 1 StGB nicht einschlägig; das „Gewährenlassen“ beinhaltet hingegen regelmäßig den Austausch von Leistung und Gegenleistung und damit eine Vermögensverletzung25.

Es besteht hier kein Bedürfnis, der Vorschrift des § 291 StGB mit seiner geringeren Strafandrohung eine Sperrwirkung beizumessen26. Da sich die Angriffsarten unterscheiden (zum einen anknüpfend an die Irrtumslage, zum anderen an die Zwangslage), enthält der Wucher auch keinen Privilegierungstatbestand für den Bewucherer; er sperrt damit nicht – anders als etwa die Vorschriften über die Gebühren- bzw. Abgabenüberhebung nach §§ 352, 353 StGB27 – als spezielleres Gesetz den Betrug. Keineswegs geht regelmäßig mit dem Ausnutzen der Zwangslage ein Irrtum einher; der Betrug ist damit auch nicht mitbestrafte Begleittat (Konsumtion)28.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19

  1. Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.07.1976, BGBl. I 1976 S.2034 ff.[]
  2. BT-Drs. 7/3441 S. 40[]
  3. BT-Drs. 7/3441 S.20, 40[]
  4. BT-Drs. 7/3441 S.20[]
  5. BT-Drs. 7/3441 S. 40 f. zu § 302a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF[]
  6. vgl. BT-Drs. 7/3441 S. 41: Einschränkung durch das Erzielen eines „ungewöhnlich hohen Gewinns“; Bechtel, JR 2019, 503, 507[]
  7. vgl. Tagungsberichte der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Band VI, S. 106 f.: In „dem Konflikt zwischen exakter Tatbestandsfassung und seiner flexiblen Anwendbarkeit auf den Einzelfall“ müsse „die Entscheidung zugunsten des zuletzt erwähnten Gesichtspunktes fallen“. … „Im Bereich des Wuchers sei in besonderem Maße alles eine Frage der Verhältnisse des Einzelfalles, für dessen zutreffende Würdigung Regelbeispiele nur hinderlich sein könnten.“[]
  8. a.A. OLG Köln, Urteil vom 22.11.– 1 RVs 210/16 2016 Rn. 12; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.11.2019 – [2] 53 Ss 119/19 [44/19] Rn. 13; SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 291 Rn. 8; die Entscheidung des OLG Köln referierend MünchKomm-StGB/Pananis, 3. Aufl., § 291 Rn. 14; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 291 Rn. 8; S/S/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 291 Rn. 23; wie hier LG Bonn, Urteil vom 05.05.2006 – 37 M 2/06 Rn. 64; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 24; Bechtel, JR 2019, 503, 504 ff., zugleich kritisch zum einschränkenden Auslegen der Zwangslage durch Heranziehen des Merkmals des Ausbeutens[]
  9. Göhler, Protokoll der 88. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages vom 17.05.1976, S. 2802: Der Begriff des Ausbeutens formuliere das Unrecht „plastischer“.[]
  10. vgl. MünchKomm-StGB/Pananis, aaO Rn.20; a.A. Kindhäuser, NStZ 1994, 105, 109[]
  11. vgl. dazu Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 504; Schauer, aaO S. 112; Bechtel, JR 2019, 503, 506; Scheffler, GA 1992, 1, 7 f.[]
  12. vgl. Franz, IBR 2017, 406[]
  13. vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.11.2019 – [2] 53 Ss 119/19 [44/19] Rn. 12[]
  14. vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 05.05.2006 – 37 M 2/06 Rn. 63; Bechtel, JR 2019, 503, 507; zum Missverhältnis beim „Lohnwucher“ BGH, Urteil vom 22.04.1997 – 1 StR 701/96 Rn. 1, 22-28, BGHSt 43, 53, 54, 59 f.[]
  15. Bernsmann, GA 1981, 141, 152[]
  16. Bernsmann, aaO S. 154[]
  17. BGH, Beschlüsse vom 21.08.2019 – 3 StR 7/19 Rn. 8; und vom 27.11.2018 – 2 StR 481/17 Rn. 18[]
  18. vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.1992 – GSSt 1/92 Rn. 33, BGHSt 39, 100, 109; Urteil vom 30.03.1995 – 4 StR 768/94 Rn. 13, BGHSt 41, 113, 116[]
  19. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 89[]
  20. BGH, Beschlüsse vom 20.10.1992 – GSSt 1/92 Rn. 34 f., BGHSt 39, 100, 109; und vom 21.08.2019 – 3 StR 7/19 Rn. 9; Urteil vom 16.04.2014 – 2 StR 608/13, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 4 Rn. 17[]
  21. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 7/19 Rn. 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 125[]
  22. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 7/19 Rn. 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 129[]
  23. im Ergebnis ebenso NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 291 Rn. 56; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 48[]
  24. dazu LG Bonn, Urteil vom 05.05.2006 – 37 M 2/06 Rn. 61[]
  25. vgl. Scheffler, GA 1992, 1, 5 mwN[]
  26. vgl. Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505; Lackner/Kühl/Heger, aaO § 291 Rn. 12[]
  27. dazu BGH, Urteile vom 06.11.1951 – 2 StR 178/51 Rn. 4 f., BGHSt 2, 35, 36 f.; vom 06.09.2009 – 5 StR 64/06 Rn. 18; und vom 26.01.1956 – 3 StR 398/55 Rn. 9; Beschlüsse vom 09.06.2009 – 5 StR 394/08, BGHR StGB § 352 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 10, 12 und § 353 Abs. 1 Konkurrenzen 1 sowie vom 20.03.2018 – 3 StR 84/18 Rn. 4[]
  28. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 7/19 Rn. 10 mwN; a.A. Schauer, aaO S. 246 ff., 253[]
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