Schlusspunkt im Erfurter Rechtsbeugungsprozess

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Richters am Amtsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen wandte.

Schlusspunkt im Erfurter Rechtsbeugungsprozess

Der Angeklagte, der als Richter im Landgerichtsbezirk Erfurt tätig war, war im Tatzeitraum mit der Leitung und Entscheidung von Bußgeldverfahren betraut gewesen und hatte Betroffene von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit der Begründung freigesprochen, dass der Verfahrensakte zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung notwendige Unterlagen nicht beigefügt gewesen seien. Obwohl ihn das Thüringer Oberlandesgericht mehrfach auf die gerichtliche Aufklärungspflicht, die von Amts wegen besteht, hingewiesen hatte, habe er in sieben ähnlich gelagerten Fällen in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts und unter bewusster und willkürlicher Missachtung der Rechtslage gleichwohl erneut so entschieden.

In einem ersten Verfahren hatte ihn das Landgericht Erfurt freigesprochen1. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben hatte2, verurteilte das Landgericht Erfurt den Richter nunmehr zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten3. Die hiergegen gerichtete Revision des Richters wurde vom Bundesgerichtshof verworfen4. Das Bundesverfassungsgericht nahm nun die Verfassungsbeschwerde des (ehemaligen) Richters nicht zur Entscheidung an.

Das Strafverfahren vor dem Landgericht Erfurt und dem Bundesgerichtshof[↑]

Seit dem Jahr 1997 war der Richter im Wesentlichen mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren betraut. Etwa ab dem Jahr 2002 fühlte der Richter sich subjektiv überlastet, ohne dass dies anhand der einschlägigen Personalbedarfsberechnungen festgestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 03.05.2010 sowie vom 11.07.2012 zeigte der Richter bei der Direktorin des Amtsgerichts seine Überlastung an.

Die subjektive Überlastungssituation stand im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Richters. Ein psychiatrischer Sachverständiger diagnostizierte im Rahmen des gegen den Richter geführten Strafverfahrens bei diesem anankastische Persönlichkeitszüge. Der Richter begab sich jedoch nicht im erforderlichen Umfang in ärztliche Behandlung, so dass sich insbesondere sein psychischer Allgemeinzustand kontinuierlich verschlechterte. Infolgedessen zog sich der Richter sowohl beruflich als auch privat zunehmend zurück.

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a)) Schon in der Zeit vor dem Jahr 2005 monierte der Richter mehrfach in Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts gegenüber der Bußgeldbehörde, dass der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät beigefügt worden sei. Er teilte den Bußgeldbehörden mit, im Hinblick auf seine hohe Arbeitsbelastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei „in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen“.

In den Jahren 2006 bis 2008 sprach der Richter, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in Bußgeldakten nicht vorhanden waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß § 72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. In mehreren Fällen hob das Thüringer Oberlandesgericht auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Richter hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des Oberlandesgerichts und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.

Vor diesem Hintergrund kam es im Jahr 2011 zu den abgeurteilten Rechtsbeugungstaten. Der Richter sprach wiederum mehrere Betroffene – überwiegend erneut durch Beschluss – von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder kein Eichschein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Oberlandesgericht habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht verkannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale „Waffengleichheit“ mit den Bußgeldbehörden zu gewähren.

a)) Vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sieben Fällen wurde der Richter zunächst durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15.04.2013 freigesprochen1. Zwar habe der Richter objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht, jedoch lasse sich ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisen.

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Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22.01.2014 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt2. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, die Urteilsbegründung lasse besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vermischt habe und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei. Soweit die Strafkammer hervorgehoben habe, der Richter sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt, habe aber nicht gegen seine eigene Überzeugung entschieden, sei dies für das Vorliegen des Rechtsbeugungsvorsatzes grundsätzlich unerheblich. Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhebenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und seine Ankündigung gegenüber der Bußgeldbehörde, es sei „mit anderen Entscheidungen zu rechnen“, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getragen werde, habe hier die Annahme nahe gelegen, dass der Richter die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur „Disziplinierung“ der Bußgeldbehörde eingesetzt habe. Dies werde im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert.

Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wurde der Richter durch das nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.06.2015 wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde4. Die Revision des Richters verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24.02.2016 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Richter eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 Abs. 1 und 2 GG. Insbesondere macht er geltend, dass die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter auch gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst gelte. Diese Unabhängigkeit äußere sich darin, dass der Richter – außerhalb gesetzlich angeordneter Bindungswirkungen – nicht daran gehindert sei, auch dann eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte, auch die im Rechtszug übergeordneten, den gegenteiligen Standpunkt einnehmen.

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Nach den Feststellungen im (zweiten) Urteil des Landgerichts Erfurt war der Richter vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung zweimal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, zum einen wegen Nichteinhaltens der Urteilsabsetzungsfristen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 StPO in 14 Fällen und zum anderen wegen eines auf einem Briefbogen des Amtsgerichts verfassten Schreibens an den Oberbürgermeister der Stadt Erfurt, in dem sich der Richter über die seiner Ansicht nach unzureichende Beachtung der Straßenreinigungspflichten durch die Verwaltung beschwerte und dessen Inhalt vom zuständigen Disziplinargericht als Ankündigung etwaiger Rechtsbeugungstaten gewertet wurde.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Richters angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat5.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Richter wird durch die Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit als hergebrachtem Grundsatz des richterlichen Amtsrechts (Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 97 GG) verletzt.

Richterliche Unabhängigkeit als Grundrecht?[↑]

a)) Art. 97 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG6. Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von Richtern als besonderer Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten7. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit8. Inhalt der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann indes nur sein, was Inhalt der Unabhängigkeit des Richters im Sinne des Art. 97 GG ist9.

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Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert10. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert11. Die gesetzliche Anordnung des Amtsverlustes bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines förmlichen Dienststrafverfahrens sind mit Art. 97 Abs. 2 GG vereinbar, weil die vorzeitige Beendigung der richterlichen Tätigkeit in beiden Fällen „kraft richterlicher Entscheidung“ aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, erfolgt12.

Die in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis der Richter zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt. Ein Gesetz, das den Richter an die Entscheidungen eines anderen Gerichts bindet, verletzt daher nicht die sachliche Unabhängigkeit des Richters13. Fehlt es an einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung, ist ein Richter wegen der in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte – auch die im Rechtszug übergeordneten – den gegenteiligen Standpunkt einnehmen; die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich14.

Jedoch ist die Rechtsprechung nach Art.20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52, 59; 19, 17, 31 f.; 111, 307, 325). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307, 325). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten15.

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Bindung des Richters an Gesetz und Recht[↑]

Nach diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Richters wegen Rechtsbeugung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Richter hat seine Entscheidungen nicht allein an Gesetz und Recht ausgerichtet.

Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich „bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“16, wahrt die Unabhängigkeit des Richters. Weil dem Richter die besondere Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, ist sichergestellt, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer – sei es auch bedingt vorsätzlichen – Rechtsverletzung erfolgt, sondern erst dann, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert. Dies ist hier der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen ausreichend, dass – neben anderen Motiven – der Wunsch, die Bußgeldbehörde und die Staatsanwaltschaft zu disziplinieren, mitbestimmend für die grob fehlerhafte Rechtsanwendung des Richters war.

Unvertretbare Rechtsanwendung wegen andauernder Arbeitsüberlastung?[↑]

Die unvertretbare Rechtsanwendung des Richters ist auch nicht ausschließlich auf eine lang andauernde Arbeitsüberlastung zurückzuführen; nicht jedes Fehlverhalten, das sich als Reaktion auf eine chronische Überlastung erweist, wird den Rechtsbeugungstatbestand erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist als solche zwar nicht Schutzgut des § 339 StGB17. Der Rechtsbeugungstatbestand stellt sich vielmehr als Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit dar; die Vorschrift zielt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und die Achtung von Recht und Gesetz auch durch den Richter selbst18. Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht.

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Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft19. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht – jedenfalls für die Strafjustiz – festgestellt, dass die Länder steigenden Belastungen nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben19. Dies kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein, spielt aber im Falle des Richters keine Rolle.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 661/16

  1. LG Erfurt, Urteil vom 15.04.2013 – 101 Js 733/12, 7 KL[][]
  2. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – 2 StR 479/13[][]
  3. LG Erfurt, Urteil vom 26.06.2015 – 101 Js 733/12 1 KLs[]
  4. BGH, Beschluss vom 24.02.2016 – 2 StR 533/15[][]
  5. vgl. BVerfGE 90, 22, 24 ff.[]
  6. vgl. BVerfGE 27, 211, 217; 48, 246, 263[]
  7. vgl. BVerfGE 12, 81, 87; 15, 298, 302; 26, 141, 154; 56, 146, 162[]
  8. vgl. BVerfGE 12, 81, 88; 55, 372, 391 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 38, 139, 151[]
  10. vgl. BVerfGE 3, 213, 224; 4, 331, 344; 18, 241, 254; 26, 186, 198; 42, 206, 209[]
  11. vgl. BVerfGE 4, 331, 346; 14, 56, 69; 26, 186, 198; stRspr[]
  12. vgl. schon BVerfGE 14, 56, 71[]
  13. vgl. BVerfGE 12, 67, 71[]
  14. vgl. BVerfGE 78, 123, 126; 87, 273, 278; 98, 17, 48[]
  15. vgl. BVerfGE 107, 395, 402 f.[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 147 Rn. 9 m.w.N.[]
  17. vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl.2016, § 339 Rn. 2 m.w.N.[]
  18. vgl. Uebele, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl.2014, § 339 Rn. 1 m.w.N.; zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestandes mit Blick auf Art. 97 GG siehe aber nur Fischer, StGB, 63. Aufl.2016, § 339 Rn. 26 ff.[]
  19. vgl. BVerfGE 133, 168, 172 Rn. 3[][]