Schüße auf ein fahrendes Auto

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist1.

Schüße auf ein fahrendes Auto

Daran fehlt es, wenn der Schaden – wie hier – ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht2.

Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelangen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des Schusses zu einem Beinahe-Unfall kommen kann3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101[]
  2. BGH aaO[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408[]
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