Alein auf ein schuldhaftes Betrinken kann eine Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht gestützt werden1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich die Erwägungen des Landgerichts, mit denen dieses das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 224 Abs. 1 Halbsatz2 StGB verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass zwischen dem Anlass der Tat und der Reaktion des Angeklagten ein eklatantes Missverhältnis bestand, obwohl die rechtsmedizinische Sachverständige, deren Ausführungen es sich nach eigener Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen hat, insbesondere die Unfähigkeit des Angeklagten, sich aus dem Ärger über den Haarschnitt zu lösen, als Ausdruck seines alkoholbedingt funktionsgestörten Verhaltens angesehen hat.
Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 21 StGB verbietet es sich aber regelmäßig, das Verhalten, in dem die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Ausdruck kommt, strafschärfend zu dessen Lasten in die Strafzumessung einzustellen. Jedenfalls wäre insoweit zu bedenken und erörtern gewesen, ob nicht die Vorwerfbarkeit des Missverhältnisses von Anlass und Reaktion des Angeklagten gerade wegen dessen alkoholbedingt beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, erheblich gemindert sein könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 StR 82/21
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.Juli 2017 GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 f.; 58[↩]










