Es kann zu keiner Verurteilung wegen der Tötung einer Touristin kommen, wenn der Beschuldigte aufgrund einer schweren schizophrenen Psychose zur Tatzeit schuldunfähig war. Dagegen ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (auf unbefristete Zeit), solange aufgrund seiner Erkrankung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

So hat das Landgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall eines Sicherungsverfahrens entschieden. Bei dem als Schwurgericht durchgeführten Verfahren handelt es sich nicht um einen Strafprozess, sondern um ein Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. der Strafprozessordnung. Ein Sicherungsverfahren wird durchgeführt, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war und deshalb nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, die Staatsanwaltschaft jedoch beabsichtigt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Sicherungsmaßregel zu beantragen. Hier ist ein 27-jähriger Grieche beschuldigt worden, am 31. August 2011 im Hamburger Hotel Fürst Bismarck eine 23-jährige Amerikanerin getötet zu haben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in deren Verlauf zwölf Zeugen und drei Sachverständige gehört wurden, geht das Landgericht davon aus, dass der psychisch kranke Beschuldigte sein Opfer in einem Hotelzimmer, das beide zuvor einvernehmlich aufgesucht hatten, mit zahlreichen Messerstichen getötet hat.
Die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung hat ergeben, dass der Beschuldigte an einer schweren schizophrenen Psychose leidet und aufgrund dieser Erkrankung zur Tatzeit schuldunfähig war. Angetrieben von wirren Ideen war er krankheitsbedingt nicht in der Lage, dass Unrecht der Tat zu erkennen. Mangels Schuldfähigkeit kam eine Bestrafung des Beschuldigten nicht in Betracht, auch wenn er mit seinem Verhalten den Straftatbestand eines Totschlags erfüllt hat.
Nach Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Deshalb ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Die Unterbringungsanordnung gilt unbefristet, das heißt, sie wird fortgelten, solange eine Gefahr vom Beschuldigten ausgeht. Eine regelmäßige Überprüfung wird durch die zuständige Strafvollstreckungskammer erfolgen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 4. April 2012 – 621 Ks 14/11