Schuldunfähigkeit und Blutalkoholkonzentration

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen1.

Schuldunfähigkeit und Blutalkoholkonzentration

Eine Blutalkoholkonzentration in der errechneten Höhe von 3,03‰ im hier entschiedenen Fall gibt Anlass zur Prüfung einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkoholrausch; die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist dann grundsätzlich zu erörtern.

Darüber hinaus war in älterer Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte sei die Steuerungsfähigkeit mit einem kaum widerlegbaren Grad an Wahrscheinlichkeit „in aller Regel“ erheblich vermindert2. Dies war aus juristischer Sicht wegen des zu geringen Gewichts der Einzelfallgerechtigkeit3 nie unumstritten, ebenso deshalb, weil Schuldfähigkeit „ein normatives Postulat, aber keine messbare Größe“ ist4. In der forensischpsychiatrischen Wissenschaft war diese schematisierende Auffassung nahezu einhellig abgelehnt worden, weil die Wirkung von Alkohol auf jeden Menschen unterschiedlich sei5.

Diese Rechtsprechung wurde deswegen aufgegeben, nachdem sämtliche Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des 1. Strafsenats (§ 132 Abs. 2 GVG)6 zuvor erklärt hatten, eine gegenteilige Auffassung nicht (mehr) zu vertreten7.

Seither ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von zumindest „bei Begehung der Tat“ erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen8.

Allerdings wird in neueren Entscheidungen9 vereinzelt unter Hinweis auch auf ältere (aufgegebene) Rechtsprechung der Blutalkoholkonzentration wieder stärkere indizielle Bedeutung beigemessen. Hierdurch sollte offenkundig (vgl. § 132 Abs. 2 GVG) den Besonderheiten der zu entscheidenden Einzelfälle (z.B. Möglichkeit einer schockartigen Ernüchterung nach Tatende) Rechnung getragen, keineswegs aber die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage gestellt werden. Hierzu bestünde angesichts der ihr zugrundeliegenden und seither auch nicht angezweifelten medizinischen Erfahrungssätze auch keine Veranlassung.

Es ist prinzipiell unmöglich, „einer bestimmten Blutalkoholkonzentration für jeden Einzelfall gültige psychopathologische, neurologischkörperliche Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten zuzuordnen. Es existiert keine lineare Abhängigkeit der Symptomatik von der Blutalkoholkonzentration. Aus diesen Gründen ist es prinzipiell unmöglich, allein aus der Blutalkoholkonzentration das Ausmaß einer alkoholisierungsbedingten Beeinträchtigung ableiten zu wollen“10. Es wäre daher auch verfehlt, einem psychodiagnostischen Beweisanzeichen – etwa dem Leistungsverhalten vor, bei oder nach Tatbegehung – von vornherein mit Blick auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration oder mit Blick auf eine zum Erreichen höherer Blutalkoholwerte notwendigerweise bestehende Alkoholgewöhnung eine Aussagekraft zur Beurteilung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB abzusprechen. Zur Problematik der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration anhand von Trinkmengenangaben eines Angeklagten verweist der Bundesgerichtshof überdies auf die zutreffenden Ausführungen von Wendt und Kröber11.

Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist demnach eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen12. Dabei kann die – regelmäßig deshalb zu bestimmende13 – Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen14 sein15.

Welcher Beweiswert der Blutalkoholkonzentration (die weniger zur Auswirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien16 zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auch bei einer Blutalkoholkonzentration schon von unter 2 ‰ begründen17, umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über 3 ‰ auch ausschließen18.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 59/12

  1. Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 29.004.1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66[]
  2. vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.1990 – 4 StR 117/90, BGHSt 37, 233 ff.[]
  3. vgl. Nachweise bei BGH, Beschluss vom 09.07.1996 – 1 StR 511/95, NStZ 1996, 592; zusammenfassend auch Schild in Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 3. Aufl., § 20 Rn. 81 f.[]
  4. zusammenfassend Maatz/Wahl, FS 50 Jahre BGH, 2000, S. 531, 533[]
  5. z.B. Kröber NStZ 1996, 569; Joachim NStZ 1996, 593[]
  6. BGH, Beschluss vom 09.07.1996 – 1 StR 511/95[]
  7. BGH, Beschluss vom 06.11.1996 – 2 ARs 357/96; BGH, Beschluss vom 30.10.1996 – 3 ARs 17/96; BGH, Beschluss vom 03.12.1996 – 4 ARs 6/95; BGH, Beschluss vom 06.11.1996 – 5 ARs 59/96[]
  8. grundlegend: BGH, Urteil vom 29.04.1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; vgl. weiter u.a. auch Beschlüsse vom 29.11.2005 – 5 StR 358/05; vom 03.12.2002 – 1 StR 378/02; vom 05.04.2000 – 3 StR 114/00; und vom 03.12.1999 – 3 StR 481/99; Urteile vom 22.10.2004 – 1 StR 248/04; und vom 16.09.2004 – 1 StR 233/04[]
  9. Nachweise bei Pfister NStZ-RR 2012, 161, 162 ff.[]
  10. Foerster in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl.2009, S. 246; ebenso Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl.2007, S. 124 ff.; vgl. auch Schöch in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 1 S. 111 f.[]
  11. in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2 S. 245[]
  12. grundlegend: BGH, Urteil vom 29.04.1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; auch BGH, Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 114/00; Urteil vom 22.01.1997 – 3 StR 516/96[]
  13. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.03.2012 – 5 StR 49/12; und vom 08.10.1997 – 2 StR 478/97[]
  14. Indiz[]
  15. vgl. BGH, Urteile vom 22.10.2004 – 1 StR 248/04; vom 06.06.2002 – 1 StR 14/02; und vom 03.12.2002 – 1 StR 378/02; vgl. auch BGH, Urteile vom 11.09.2003 – 4 StR 139/03; und vom 22.04.1998 – 3 StR 15/98[]
  16. Überblick hierzu z.B.: Plate, Psyche, Unrecht und Schuld, 2002, S.194 ff.; Detter, Strafzumessung, 2009, II. Teil Rn. 83[]
  17. BGH, Beschluss vom 03.12.1999 – 3 StR 481/99[]
  18. BGH, Urteil vom 06.06.2002 – 1 StR 14/02: 3,54 ‰; vgl. auch Foerster in Venzlaff/Foerster, aaO[]