Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem insbesondere die § 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) geändert werden sollen.
Für den Straftatbestand des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll der Strafrahmen von bisher bis zu 2 Jahren auf zukünftig bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erhöht werden, ein besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 StGB) soll zukünftig nicht nur vorliegen, wenn der Täter eine Waffe bei sich führt, sondern ebenso beim Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeuges.
Durch eine Änderung des § 114 StGB sollen darüber hinaus zukünftig auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte in den strafrechtlichen Schutz des § 113 StGB einbezogen werden. Hierzu soll in § 114 StGB ein neuer Absatz 3 eingefügt werden, wonach nach § 113 auch bestraft wird, „wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.“
Die Vorschrift des § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel), die bisher (neben öffentlichen Versorgungseinrichtungen) nur die Zerstörung von Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr unter Strafe stellte, soll ebenfalls ausgedehnt werden. Zukünftig soll hiernach strafbar sein die Zerstörung eines für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder eines Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes.
Die Begründung der Bundesregierung für die Erhöhung des Strafrahmens bei § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte):
Vollstreckungsbeamte werden immer wieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Opfer von Gewalt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist bei den als „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ erfassten Vorfällen zwischen 1999 und 2008 eine Steigerung um 30,74 Prozent auf. Insbesondere Polizeibeamte tragen ein erhebliches Risiko, bei der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte angegriffen zu werden. Daher soll die Strafandrohung in § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) erhöht werden.
Anders als diese (vollständig zitierte) Begründung des Gesetzesentwurf liest sich freilich die Einschätzung des Bundesjustizministeriums hierzu:
Eine Sonderbehandlung von Polizisten – etwa mit einem eigenen Straftatbestand – wird es genauso wenig geben wie eine drastische Erhöhung des Strafrahmens. Bereits heute gilt: Gewalt gegen Polizisten kann mit hohen Strafen geahndet werden. Gewalt gegen Polizisten äußert sich typischerweise in Körperverletzungen, die in gefährlichen Fällen mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet werden können.
Bleibt also die Frage, wozu dann die Erhöhung des Strafrahmens notwendig ist – außer als weiterer Beleg für politischen Aktivismus.










