Schwebende Verfahren – und die Entscheidung über eine Bewährung

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat1.

Schwebende Verfahren – und die Entscheidung über eine Bewährung

Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 2 StR 117/17

  1. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.02.1987 – 4 StR 56/87, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 3; Beschluss vom 19.06.2012 – 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt][]
  2. vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.1993 – 5 StR 350/93, StV 1993, 458, 459[]
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