Die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist [1].

Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung [2].
Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit [3].
Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichthof in dem hier entschiedenen Fall als erfüllt an:
Nach den Feststellungen entstand durch die Brandlegung im gewerblich genutzten Erdgeschoss eine erhebliche Rauchentwicklung. Der Rauch zog u.a. durch das Treppenhaus in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Sie konnten daher für eine nicht nur unerhebliche Zeit nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2020 – 4 StR 626/19
- vgl. BGH, Urteile vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; vom 05.04.2018 – 3 StR 13/18 Rn. 18, NJW 2019, 90; Beschluss vom 06.03.2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 05.09.2017 – 5 StR 222/17 Rn. 12, NJW 2018, 246; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 3 StR 13/18 Rn.19, NJW 2019, 90; Beschluss vom 06.03.2013 – 1 StR 578/12 Rn. 12, NStZ 2014, 647; Urteil vom 05.09.2017 – 5 StR 222/17, NJW 2018, 246; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14[↩]