Zwischen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der beabsichtigten Vermögensverfügung dürfte es am erforderlichen Finalzusammenhang fehlen, wenn die Forderung nach Zahlung (hier: von 2.500 €) erst nach dem Gewalteinsatz (hier: Gummihammer, Schläge) erhoben wurde und das Opfer die Summe auch nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewaltanwendung zahlen sollte.

Auch sdweit zur Begründung der Finalität auf das Nötigungsmittel der Drohung abgestellt wird, versteht sich unter Berücksichtigung der dem Geschädigten gesetzten „Zahlungsfrist“ bis Jahresende die Gegenwärtigkeit der Gefahr nicht von selbst.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt diese regelmäßig nur bei fehlender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16
- vgl. BGH, Urteile vom 28.08.1996 – 3 StR 180/96, NJW 1997, 265, 266; und vom 27.08.1998 – 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267[↩]