Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein minder schwerer Fall der schweren und gefährlichen Körperverletzung regelmäßig anzunehmen, wenn der Angeklagte zu der Tat durch eine grundlose schwerwiegende Provokation veranlasst worden ist, die im Falle der Annahme eines (versuchten) Totschlags zwingend zu einer Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 1 StGB hätte führen müssen1.
Für den Tatbestand § 213 Alt. 1 StGB ist jedoch ein Zusammenhang zwischen Provokation und Tat erforderlich2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2017 – 5 StR 483/16










