§ 226 ABs. 1 Nr. StGB definiert eine schwere Körperverletzung u.a. als eine Körperverletzung, die zur Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert.
Der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 569/16
- vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 08.12 2010 – 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4[↩]










