Schwere räuberische Erpressung – mit der Schreckschusspistole

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen1.

Schwere räuberische Erpressung – mit der Schreckschusspistole

Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden2.

  1. BGH, Beschluss vom 04.02.2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 09.02.2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390[]
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