Schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes – mit einem Zäpfchen

Das sexuell motivierte Einführen eines Thermometers, von Zäpfchen und des Daumens in den Anus stellt jeweils ein „Eindringen in den Körper“ im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.

Schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes – mit einem Zäpfchen

Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist1.

Dies ist bei den hier festgestellten Handlungen – Eincremen des Genitalbereichs, Einführen eines Thermometers und von Zäpfchen mittels des Daumens in den Anus eines achtjährigen Jungen – nicht der Fall.

Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die – wie hier – für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt2.

Selbst wenn man insoweit eine sexuelle Absicht des Täters verlangen würde3, läge diese nach den Feststellungen hier vor, wobei dahinstehen kann, ob bereits das Eincremen des Genitalbereichs und das Eindringen mit Thermometer, Zäpfchen und Daumen in den Körper des Kindes als solches oder erst das spätere Anlegen der Windel zu einer sexuellen Stimulation geführt hat. Das Landgericht hat in einer fehlerfreien Beweiswürdigung eine medizinische Indikation für diese Handlungen ausgeschlossen und als Motiv hierfür allein den Wunsch des Angeklagten, Kinder mit Windeln zu erleben, um sich sexuell zu erregen, festgestellt.

Die Handlungen waren auch erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB, denn sie lassen sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch die §§ 174 ff. StGB geschützten Rechtsguts besorgen4. Das Geschehen war nach allgemeinem Empfinden weit entfernt von einem bagatellhaften Übergriff.

Im vorlliegenden Fall bejahte der Bundesgerichtshof darüber hinaus auch den sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB):

Nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Die Strafvorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung5. Erforderlich ist, dass die sexuelle Handlung mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern6, ähnlich schwer wiegt wie eine Vollziehung des Beischlafs. Auf eine besondere Erniedrigung des Opfers stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB daher nicht ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist7. Eine solche ist bei einem Eindringen mit dem Finger oder mit Gegenständen in Scheide oder After eines Kindes grundsätzlich anzunehmen8.

Das sexuell motivierte Einführen eines Thermometers, von Zäpfchen und des Daumens in den Anus – wie hier – stellt danach jeweils ein „Eindringen in den Körper“ im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Als sexuelle Handlungen wiegen diese Tätigkeiten im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und in die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes entgegen der Auffassung des Landgerichts so schwer, dass sie einem Beischlaf ähnlich sind. Auf eine möglicherweise fehlende konkrete Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung des Tatopfers durch die sexuelle Handlung kommt es hingegen für die Beurteilung des Schweregrades und damit der Beischlafähnlichkeit der Handlung nicht an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16

  1. vgl. BGH, Urteile vom 20.12 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2; vom 14.03.2012 – 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10, 12 jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23.08.1991 – 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5[]
  3. BGH, Urteile vom 20.12 2007; und vom 14.03.2012 aaO[]
  4. zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 01.12 2011 – 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Urteil vom 24.09.1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; Beschluss vom 12.09.2012 – 2 StR 219/12, NStZ 2013, 280 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 16.06.1999 – 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132; Beschluss vom 19.12 2008 – 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 119[]
  6. BGH, Beschluss vom 19.12 2008 aaO[]
  7. BGH, Urteil vom 18.11.1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 f. mit Anm. Renzikowski, NStZ 2000, 367 f.; und Beschluss vom 19.12 2008 – 2 StR 383/08 aaO[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 27; SK/Wolters, StGB, 135. Lfg.2012 § 176a Rn. 16; aA Folkers, JR 2007, 11, 14 f.[]