Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl – und die dauerhaft genutzte Privatwohnung

Mit dem Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl – und die dauerhaft genutzte Privatwohnung

Wohnungen sind Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienen1. Über diese Zwecksetzung hinaus bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wohnung im Tatzeitraum als solche genutzt wird. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind mithin auch unbewohnte Immobilien Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies gilt jedenfalls solange, als sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind2.

Danach handelt es sich bei einem unbewohnten – also nicht nur vorübergehend verlassenen – Wohnhaus nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.

Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der über die dem Wohnungsbegriff des § 244 StGB immanente Zwecksetzung hinaus eine (dauerhafte) Nutzung der Wohnung verlangt. Aus dieser zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung folgt, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss3.

Die Beschränkung des § 244 Abs. 4 StGB auf bewohnte Immobilien gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Wohnungseinbruchdiebstahl zum Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB). Sowohl der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch der des § 244 Abs. 4 StGB finden ihre Rechtfertigung darin, dass ein Wohnungseinbruchdiebstahl einen schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich darstellt, der gravierende Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der von der Tat Betroffenen zur Folge haben kann4. Die im Vergleich zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte Mindestfreiheitsstrafe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB, für den das Gesetz zudem keinen minder schweren Fall vorsieht, findet ihre Entsprechung in der höheren Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre, der mit dem Einbruch in eine zur Tatzeit tatsächlich bewohnte Wohnung verbunden ist.

Allerdings kann sich der Einbrecher in dem Fall, dass das Wohnhaus unbewohnt ist, wegen eines versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, da es bei einem (fehlgeschlagenen) Versuch nicht auf die objektiven Umstände, sondern gemäß § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters von der Tat beim unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung ankommt5. Entscheidend ist daher das Vorstellungsbild des Angeklagten vom Einbruchsobjekt beim Versuch, die Hauseingangstür, die Hintertür und ein Fenster des Gebäudes aufzuhebeln6.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Angesichts der noch vorhandenen Möblierung des erst seit wenigen Wochen unbewohnten Hauses lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass der gewerbsmäßig in Wohnungen einbrechende Angeklagte im Sinne eines Eventualvorsatzes von einem tatsächlich bewohnten Haus ausgegangen ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich mithin wegen eines (untauglichen) Versuchs eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB ist durch die Bezeichnung als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285, 289[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2020 – 3 StR 526/19, NJW 2020, 1750 f.; siehe zu leerstehenden Wohnungen auch Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 244 Rn. 30; SSW-StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 244 Rn. 40; MünchKomm-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 244 Rn. 60[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2011 – 1 StR 95/11, NStZ 2012, 39 f.; Beschluss vom 22.01.2020 – 3 StR 526/19, aaO, Rn. 18 mwN, zur insoweit entsprechenden Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB[]
  4. vgl. BT-Drs. 18/12359, S. 1 f.; 13/8587, S. 43[]
  5. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1996 – 4 StR 389/96, BGHSt 42, 268, 272[]
  6. vgl. zum Versuchsbeginn BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 5 StR 15/20[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674[]

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