Sexuelle Nötigung – und die versuchte Vergewaltigung

Neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum1.

Sexuelle Nötigung – und die versuchte Vergewaltigung

Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.20162, nach der die „Vergewaltigung“ weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 170/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.05.1998 – 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.; vom 12.10.2000 – 3 StR 185/00[]
  2. BGBl. I, S. 2460[]
  3. BT-Drs. 18/9097, S. 28; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 129[]
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