Neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum1.

Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.20162, nach der die „Vergewaltigung“ weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 170/18