Sexueller Mißbrauch von Kindern – und die gemeinschaftliche Tatbegehung

Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst, liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt1.

Sexueller Mißbrauch von Kindern – und die gemeinschaftliche Tatbegehung

Auch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem Tatopfer weist den im Vergleich zu den Grundtatbeständen gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der für die Qualifikation kennzeichnend ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17

  1. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – 4 StR 248/13, BGHSt 59, 28, 33; zum Begriff der sexuellen Handlung beim Eindringen in den Körper mit Gegenständen vgl. jüngst BGH, Urteil vom 08.12 2016 – 4 StR 389/16[]
  2. BGH, Urteil vom 10.10.2013 aaO[]