Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch wahrgenommen wird.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hielt der Angeklagte gezielt nach Zeitungsinseraten Ausschau, aus denen sich ergab, in welchem Haushalt Mädchen unter 14 Jahren lebten. Dabei stieß er auf eine in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Er wählte die in der Anzeige genannte Festnetznummer. Wie von ihm erhofft, nahm die Tochter das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des Telefonats diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch das Zuhören einer weiblichen Person am Telefon erlangte. Solche Anrufe wiederholte er bei 23 Gelegenheiten. Legte das Mädchen auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofort wieder an, gegebenenfalls auch mehrmals hintereinander. Das Mädchen nahm auf diese Weise 40 Telefonate entgegen. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass das Mädchen noch ein Kind sei. Das Gespräch mit kindlichen Mädchen war ihm auch deswegen lieber, da sie nach seiner Erfahrung länger am Apparat blieben als reifere Mädchen oder Frauen und er sich so größere Chancen ausrechnete, noch während des Telefonats einen Orgasmus zu erleben. Das Mädchen war tatsächlich 14 Jahre alt.
Der Bundesgerichtshof sah hierin den versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB, für den das Gesetz in § 176 Abs. 6 StGB die Versuchsstrafbarkeit vorsieht.
Sein Vorsatz war darauf gerichtet, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen, das den Vorgang wahrnimmt. Durch die Telefonanrufe hat die Tochter die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen.
Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrnehmenden Kind kommt es dabei nicht an [1]. Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen „vor“ einem anderen ist gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die angesichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrachters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns „vor“ einem anderen zum Ausdruck gebracht werden. Dem entspricht es auch, dass der Gesetzgeber stets davon ausgegangen ist, dass solche Handlungen erfasst werden, die ohne unmittelbaren Körperkontakt erfolgen [2] und sich bewusst in Ansehung der Möglichkeit, dass auch exhibitionistische Handlungen mit einer gewissen Distanz zwischen Täter und Betrachter unter die Norm fallen, gegen die Einfügung des Wortes „unmittelbar“ vor dem Wort „vor“ in § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB aF (heute § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nF) entschieden hat [3].
Dass es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB maßgeblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer, wird auch bei einem Vergleich mit den übrigen in § 176 Abs. 4 StGB enthaltenen Tatbestandsvarianten deutlich. Keine der in § 176 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 StGB genannten sexualbezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer. Selbst Tathandlungen, die wie in § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensität sind als die von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten und dennoch dieselbe Strafandrohung aufweisen, setzen eine unmittelbare räumliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stellen auch diese Varianten, die für die Tatbestandsverwirklichung ein Einwirken auf ein Kind mittels bloßer Gedankenäußerung, etwa durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), ausreichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Gedankenäußerungen durch das Kind ab. Nichts anderes gilt deshalb für § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten sexuellen Handlungen [4].
Auch das für eine gegenteilige Sicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.1995 [5] und die Berufung auf BT-Drs. VI/3521 S. 37 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie lässt freilich außer Acht, dass der historische Gesetzgeber sehr wohl in Kauf genommen hat, auch Fälle mit einer „gewissen Distanz“ von der Norm zu erfassen, es war ihm nur wichtig, dass für Täter nach § 176 Abs. 5 StGB aF die „gleiche Behandlung“ wie für Täter nach § 183 StGB möglich sein müsse. Zwar verneinte der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB aF („ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt“) in der bis zum 31.03.1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der Täter nur über eine Telefonverbindung ein Kind zu sexuellen Handlungen „vor ihm“ bestimmen wollte, weil es an einer räumlichen Nähe zwischen Täter und Opfer fehlte [6]. Danach – ersichtlich auch mit Blick auf die Entscheidung vom 31.10.1995 – änderte der Gesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, dass es ausreicht, dass das Kind sexuelle Handlungen „an sich“ vornimmt (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Kraft seit dem 1.04.1998). Mit dieser erweiterten Fassung wollte der Gesetzgeber gerade auch den Fall erfassen, „dass sogenannte Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe“ zu sexuellen Manipulationen veranlassen [7]. Die abweichenden Entscheidungen erfolgten damit zum alten Recht und sind hinfällig [4].
Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeit- gleich akustisch wahrgenommen wird [8].
Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine optische zu beschränken, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der Gesetzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Telefonanrufe, mithin akustische Vermittlungen ausreichen können [9]. Bereits bei der Schaffung der Vorschrift durch das 4. StrRG [10] hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen ausgeführt, dass die Wahrnehmung derselben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist [11].
Gesetzeswortlaut, Materialien und Sinn und Zweck der Vorschrift lassen aber deutlich werden, dass in Abgrenzung zu den Begehungsvarianten des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nur eine zeitgleiche Wahrnehmung genügen kann [12]. Das Abspielen von Aufzeichnungen fällt danach nicht unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB [13].
Der Angeklagte rechnete damit, dass das angerufene Mädchen unter 14 Jahre alt und damit ein Kind sein könnte und nahm dies billigend in Kauf.
Es kam ihm bei seinen Taten gerade darauf an, das Kind in das sexuelle Geschehen miteinzubeziehen [14]. Die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch das Mädchen war für ihn von handlungsbestimmender Bedeutung, erst durch deren Zuhören konnte er seine sexuelle Befriedigung erlangen. Dies war auch der Grund, wieso der Angeklagte mehrmals kurz hintereinander anrief, wenn das Mädchen auflegte, bevor er noch seine Befriedigung erlangt hatte. Denn ihm kam es auf das Zuhören durch das Mädchen an. Ob das Kind den sexuellen Charakter der Handlung erkannt hat, ist hingegen unerheblich [15].
Der Angeklagte nahm durch das Onanieren und die dabei abgesonderten Geräusche eine sexuelle Handlung an sich selbst vor. Diese war im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut – der Schutz von Kindern vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitionistischen Handlungen [16] – auch von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB [17]. Er setzte damit nach seiner Vorstellung jeweils unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB an. Zur Tatvollendung kam es nur deswegen nicht, weil das Mädchen schon 14 Jahre alt war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 79/14
- BGH, Beschluss vom 21.04.2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 286; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 9; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 12; ders. aaO § 184g Rn.20; Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16[↩]
- BT-Drs. VI/3521 S. 37; BT-Drs. 13/9064 S. 10[↩]
- BT-Drs. VI/3521 S. 37; vgl. auch Hörnle in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 14 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm im Jahre 1973 das Problem medial vermittelter Kontakte noch nicht gesehen hat[↩]
- so schon BGH, Beschluss vom 21.04.2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 31.10.1995 – 1 StR 527/95, BGHSt 41, 285[↩]
- in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20.06.1979 – 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 31 in Abgrenzung zu der Begehungsvariante der Nr. 3, nicht tragend und ohne Begründung[↩]
- BT-Drs. 13/9064 S. 11[↩]
- Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; vgl. auch Laufhütte/Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184g Rn. 18; Hörnle in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 13 f.; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt[↩]
- BT-Drs. 13/9064 S. 11 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF, heute § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB[↩]
- BGBl. I 1973 S. 1727[↩]
- BT-Drs. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB[↩]
- so schon BGH, Beschluss vom 21.04.2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283: unmittelbare Wahrnehmung im Sinne einer simultanen Übertragung[↩]
- Renzikowski in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 33, der auf die Wahrnehmung in Echtzeit abstellt; Hörnle in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 14, auf die Gleichzeitigkeit von Handlung und Wahrnehmung abstellend; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16: zeitgleiche, simultane Übertragung, „Live“[↩]
- vgl. zu diesem, den Wortlaut des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB einschränkenden Erfordernis BGH, Urteil vom 14.12 2004 – 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376[↩]
- BGH, Urteil vom 14.12 2004 – 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. VI/1552 S. 17[↩]
- vgl. zur Masturbation Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74[↩]
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