Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – und die fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung

Nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer – als Person über 21 Jahren – eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – und die fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung

Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Täter gegenüber ergibt sich nicht schon aus dem Umstand allein, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren; vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt1.

Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen2, die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte1.

Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich – etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient3.

Ein erstes Indiz für das Bestehen eines solchen „Machtgefälles“ ist dabei ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer4.

Da für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ein noch nicht abgeschlossener Prozess der Entwicklung sexueller Reife typisch ist, liegt der Schwerpunkt des Tatbestandes – neben dem Altersunterschied – auf dem Merkmal des „Ausnutzens“, d.h. der Täter muss sich die Unreife des jugendlichen Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zu Nutze machen, so dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen nicht entwickeln oder verwirklichen kann. Echte, auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Liebesbeziehungen werden daher vom Tatbestand nicht erfasst4.

Obgleich der Tatbestand konkrete Feststellungen dazu erfordert, inwieweit die Nebenklägerin nach ihrer geistigen und seelischen Entwicklung zur sexuellen Selbstbestimmung in der Lage war und der im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fast 20 Jahre ältere Angeklagte deren Fehlen ausgenutzt hat, verhält sich das landgerichtliche Urteil5 insoweit nur zum konkreten Ablauf der vier verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlungen durch den Angeklagten, ohne die konkreten Umstände der Kontaktaufnahme und das Gesamtverhalten des Angeklagten sowie das Verhältnis zur Nebenklägerin – unabhängig von den Einzeltaten – im Detail in die Gesamtbeurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB einzubeziehen. So verweist das Landgericht zwar darauf, dass es im gesamten Tatzeitraum von September bis Ende Oktober 2017 zu einem umfassenden Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin unter dem Pseudonym „Le. “ gekommen war, dessen Inhalte aber vom Landgericht – auch nicht nicht auszugsweise – mitgeteilt werden. Vor allem aber wurden von der Nebenklägerin auch mit dem Angeklagten als „A. “ regelmäßig Textnachrichten ausgetauscht, insbesondere auch vor und nach den jeweiligen persönlichen Treffen, bei denen es zu den sexuellen Handlungen kam. Weiter erfolgten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten neben den vier Treffen mit sexuellen Handlungen mindestens vier bis sechs weitere persönliche Begegnungen, die vom Landgericht aber nur pauschal als gemeinsamer Volksfestbesuch oder als gemeinsames Reden und Rauchen vor dem Fernseher in der Wohnung des Angeklagten ohne sexuelle Kontakte benannt werden, ohne weitere konkrete Details dazu festzustellen. Diese genannten Umstände des Beginns der Kontakte, der Vorbereitungen der gemeinsamen Treffen sowie der diesen nachfolgenden Kommunikationen wären aber für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung durch den Angeklagten – insbesondere für ein dominantes oder manipulatives Auftreten im Sinne einer Willensbeeinflussung mit unlauteren Mitteln – von wesentlicher Bedeutung gewesen. Nur unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände lassen sich die vom Landgericht festgestellten vier sexuellen Kontakte von einer nicht vom Tatbestand erfassten, auf Zuneigung beruhenden Liebesbeziehung abgrenzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 1 StR 221/20

  1. BGH, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 555/07 Rn. 8[][]
  2. BGH, Urteil vom 16.11.2017 – 3 StR 83/17 Rn. 6; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 555/07 Rn. 8[]
  3. BT-Drs. 12/4584, S. 8; BGH, Urteil vom 16.11.2017 – 3 StR 83/17 Rn. 6; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.[]
  4. BT-Drs. 12/4584, S. 8[][]
  5. LG Heidelberg, Urteil vom 11.02.2020 – 330 Js 26154/17 jug 3 KLs[]

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