Die Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl (§ 453c StPO) liegen nicht mehr vor, wenn einer Krise des Untergebrachten durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung (§ 67h StGB) begegnet werden kann.
In einem solchen Fall bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453 c Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde. Die nötige Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs der Maßregel besteht nicht, wenn es ausreicht, einer Krise des Untergebrachten durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung (§ 67 h StGB) zu begegnen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013 – 1 Ws 258/13