Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich1.

Sofern der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 5 StR 541/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2017 – 5 StR 119/17, StraFo 2017, 247 mwN[↩]
Bildnachweis:
- AG/LG Düsseldorf: Michael Gaida