Sicherungsverwahrung auch ohne schriftliches Sachverständigengutachten

Aus §§ 80 a, 246 a StPO oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine selbständige Verpflichtung des Gerichts, in Fällen der möglichen Anordnung einer Maßregel gem. § 66 StGB von dem zu vernehmenden Sachverständigen stets die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen.

Sicherungsverwahrung auch ohne schriftliches Sachverständigengutachten

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 246 a Satz 1 StPO ergibt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Verpflichtung zur regelmäßigen Vorlage vorbereitender schriftlicher Gutachten sowie kein Anspruch von Verfahrensbeteiligten hierauf. Danach ist, wenn eine Maßregelanordnung nach §§ 63, 66, 66 a StGB in Betracht kommt, in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger zum Zustand des Angeklagten und möglichen Behandlungsaussichten mündlich zu vernehmen. Dies entspricht den allgemeinen für die Hauptverhandlung geltenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit. Ein schriftliches (Vor-)Gutachten ist von § 246 a StPO nicht vorausgesetzt. Ob sich im Einzelfall aus § 244 Abs. 2 StPO etwas anderes ergeben kann, kann hier dahinstehen.

Aus den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit folgt, dass allein der Inhalt des mündlich erstatteten Gutachtens der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist; ein vorbereitendes schriftliches Gutachten ist ein vielfach sinnvolles, jedoch vom Gesetz nicht vorgeschriebenes Hilfsmittel des Vortrages und der Erörterung in der Hauptverhandlung. Einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht wird der Sachverständige in der Regel nachzukommen haben, denn es handelt sich insoweit um eine die Tätigkeit des Sachverständigen leitende (§ 78 StPO) Anordnung, die der Qualitätssicherung dient.

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Überschreiten des Gutachtenauftrags

Hieraus ergibt sich aber kein selbständiger verfahrensrechtlicher Anspruch von Betroffenen oder anderen Verfahrensbeteiligten auf Anfertigung und Aushändigung vorbereitender schriftlicher Gutachten. Insoweit ist die Gesetzeslage eindeutig; verfassungsrechtliche Grundsätze geben keinen Anlass, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weiter gehende formelle Anforderungen zu stellen, die ihrerseits von vornherein in einem Spannungsverhältnis mit den Verfahrensgrundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit stünden. Auch aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten1 ergibt sich nichts anderes. Denn diese befassen sich allein mit den hohen inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die an Prognosegutachten zur Sicherungsverwahrung zu stellen sind; sie betreffen aber nicht formale Anforderungen der Gutachtenserstattung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2009 g. E. – 2 StR 205/09

  1. etwa BVerfGE 109, 133, 164 f.; 109, 190, 240 f.[]