Hangtäterschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind, wie die begriffliche Differenzierung in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zeigt, keine identischen Merkmale.
- Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet1. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag.
Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen2.
- Demgegenüber ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegen eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht3. Der Hang ist dabei nur ein – wenngleich wesentliches – Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist4.
Das Tatgericht hat in eigener Verantwortung zunächst das Vorliegen oder die Wahrscheinlichkeit eines Hangs unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der Anlasstaten maßgeblichen Umstände vergangenheitsbezogen festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen5. Prognostische Erwägungen sind erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose anzustellen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 578/18
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.09.2018 – 4 StR 192/18; vom 24.05.2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.01.2019 – 5 StR 476/18; und vom 24.05.2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteile vom 26.04.2017 – 5 StR 572/16, StraFo 2017, 246; und vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271; Beschluss vom 25.05.2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 28.04.2015 – 1 StR 594/14; Beschluss vom 30.03.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204[↩]
- vgl. BGH, aaO, BGHSt 50, 188, 196[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1; und vom 25.03.2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272[↩]
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