Sicherungsverwahrung in Altfällen

Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung unterscheiden sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend1. Daher ist eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht gerechtfertigt2.

Sicherungsverwahrung in Altfällen

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar § 66b StGB wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt, zugleich aber gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.05.2013, angeordnet3. Demgemäß darf § 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter – strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden4.

In Fällen, in denen ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.20045 verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) leidet6.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2759/12

  1. vgl. BVerfGE 128, 326, 376 ff.[]
  2. vgl. BVerfGE 109, 133, 176; 128, 326, 392 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 128, 326, 330, 332[]
  4. vgl. BVerfGE 128, 326, 405 f.; 129, 37, 45 f.; BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 – 2 BvR 2122/11 u.a.[]
  5. BGBl I S. 1838[]
  6. BVerfGE 128, 326, 388 ff., 406 f.; 129, 37, 46 f.; BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 – 2 BvR 2122/11 u.a.[]