Die vom Bundesverfassungsgericht1 aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot2 (jetzt § 66c StGB) sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in genügender Weise umgesetzt worden.

Um in Erfahrung zu bringen, ob und ggf. durch welche baulichen und organisatorischen Maßnahmen dem Abstandsgebot Rechnung getragen wurde und welche (sozial-) therapeutischen Angebote es dort schon gibt oder perspektivisch geben wird, hat der 1. Strafsenat des OLG Braunschweig die JVA Rosdorf – Niedersächsisches Zentrum für Sicherungsverwahrung – am 21.11.2013 besichtigt. Wie das OLG Braunschweig bereits im Beschluss vom 17.12 20133 dargelegt hat, steht den Untergebrachten jeweils ein eigenes, ca. 23 m² großes Appartement zur Verfügung, das aus einem Wohn- und Schlafteil sowie einer eigenen mit Dusche, WC und Waschbecken ausgestatteten Nasszelle besteht. In jedem Appartement gibt es außerdem Fernsehen und Telefon sowie einen eigenen Kühlschrank. Daneben verfügt jede Wohngruppe über eine geräumige und modern eingerichtete Gemeinschaftsküche4 sowie eine Sitzgruppe mit großem Flachbildschirm. Alle Appartements sind mit durchaus geschmackvoll und wohnlich wirkenden Möbeln ausgestattet. Den Sicherungsverwahrten ist es auch erlaubt, eigene Möbel oder Wohntextilien einzubringen.
Das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung innerhalb der Justizvollzugsanstalt Rosdorf neu errichtete Gebäude hat als weitere Gemeinschaftsräume einen mit modernen Geräten eingerichteten Fitnessbereich, einen Außenbereich mit Garten – die Sicherungsverwahrten haben sich dort als Gemeinschaftsprojekt einen Grillplatz sowie einen Küchengarten eingerichtet – sowie eine Bastelwerkstatt. Die Sicherungsverwahrten – mit Ausnahme derjenigen, die in den besonders gesicherten Wohngruppen leben – können sich zwischen 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr innerhalb und außerhalb ihres Gebäudes frei bewegen und dazu die Türen mittels Chipkarte entsperren.
Danach unterscheidet sich die Wohnsituation der in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf sicherungsverwahrten Personen nach Ansicht des OLG Braunschweig in ganz entscheidender Weise von Gefangenen, die sich im Strafvollzug befinden. Der Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig daher in jeder Hinsicht Rechnung getragen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 1 Ws 170/14
- vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004, BVerfGE 109, 133, 166; sowie Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08[↩]
- vgl. hierzu das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012, BGBl.2012 I. S. 2425 ff[↩]
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2013 -1 Ws 279/13[↩]
- Herd, Küchengeräte, großer Gefrierschrank, großer Kühlschrank[↩]