Das Merkmal „Hang“ i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.
Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag1.
Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festzustellenden gegenwärtigen Zustand2.
Bei dem „Hang“ handelt es sich um einen der gerichtlichen Würdigung unterliegenden Rechtsbegriff, in Bezug auf den die Beurteilung seines Vorliegens nicht einem Sachverständigen überantwortet werden darf. Die gerichtliche Würdigung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen3. Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz aber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen4.
Dabei bedurfte im vorliegenden Fall für den Bundesgerichtshof keiner Entscheidung, ob im Fall einer rechtsfehlerfreien Prognose zukünftiger Gefährlichkeit allein aus dieser auf das Vorliegen eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB geschlossen werden kann, was der Bundesgerichtshof ohnehin wegen der vergangenheitsbezogenen Betrachtung beim Hang auf der einen und der Zukunftsperspektive der Gefährlichkeitsprognose auf der anderen Seite für zweifelhaft hält5. Vorliegend hatte das Landgericht, im rechtlichen Ausgangspunkt insoweit an sich zutreffend6, die zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten gerade auch mit seinem Hang begründet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16
- etwa BGH, Urteil vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f.; Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271 f. mwN; Urteile vom 28.04.2014 – 1 StR 594/14 29 [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; und vom 05.04.2017 – 1 StR 621/16 10[↩]
- BGH, Urteil vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Beschlüsse vom 30.03.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; und vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271 f.; Urteil vom 28.04.2015 – 1 StR 594/14 29 [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; siehe auch BGH, Urteil vom 17.12 2009 – 3 StR 399/09; zu den für den Hang bedeutsamen Kriterien näher Rissingvan Saan/Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 3, § 66 Rn. 126 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 05.04.2017 – 1 StR 621/16 10, Rissingvan Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 126 ff. mwN[↩]
- BGH aaO; Rissingvan Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 131 mwN[↩]
- siehe bereits BGH, Urteil vom 28.04.2014 – 1 StR 594/14, juris Fn. 30 mwN [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272[↩]
- BGH, Urteil vom 28.04.2014 – 1 StR 594/14, juris Fn. 30 mwN [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; BVerfG, Beschluss vom 05.08.2009 – 2 BvR 2098/08 u.a., BVerfGK 16, 9811420[↩]