Sicherungsverwahrung – und die erwartete Wirkung des Strafvollzugs

Die Beurteilung, ob ein Angeklagter infolge seines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, richtet sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Aburteilung (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Sicherungsverwahrung – und die erwartete Wirkung des Strafvollzugs

Soweit indes die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB oder nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommt, ist es dem Tatrichter grundsätzlich gestattet, bei der Ausübung seines Ermessens die zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf die Gefährlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Ihm ist die Möglichkeit eröffnet, sich ungeachtet der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt1.

Ein Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus2.

Die aufgrund der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.20113 auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots in vorliegendem Fall weiterhin4 vorzunehmende „strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung“ steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung hier nicht von vornherein entgegen5.

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Sofern auch nach erneuter Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für einen erwartbaren Erfolg der resozialisierenden und therapeutischen Maßnahmen im Strafvollzug vorliegen sollten, bleibt es der Prüfung nach § 67c StGB vorbehalten, ob der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und daher der Vollzug der Sicherungsverwahrung geboten ist6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 2 StR 240/14

  1. vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.2013 – 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707[]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Urteil vom 11.07.2013 – 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707, jeweils mwN[]
  3. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326[]
  4. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2014 – 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN[]
  5. vgl. zur Anlasstat gemäß § 176 Abs. 1 StGB: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – 1 StR 465/12, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 9 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2004 – 1 StR 474/03, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7; Urteil vom 03.02.2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172[]