Auch bei konventionswidrig untergebrachten Sicherungsverwahrten hat nach Ansicht des Leipziger Strafsenats des Bundesgerichtshofs keine „automatische“ Entlassung zu erfolgen.
Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs war die Frage, ob Verurteilte, die wegen vor dem 31. Januar 1998 begangener Taten seit mehr als zehn Jahren erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 20091 ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.
Diese Frage möchte nun nun der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs verneinen. Damit würde er sich aber in Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 20102 setzen, der ein paralleles Problem bei der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung betrifft. Daher fragt der 5. Strafsenat nun beim 4. Strafsenat des an, ob er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält. Bei den anderen Strafsenaten fragt der 5. Strafsenat wegen grundsätzlicher Bedeutung an, ob sie seiner Rechtsauffassung zustimmen. Sollte die Anfrage keine Einigkeit unter den Strafsenaten ergeben, ist die Sache dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen.
Zum Hintergrund des Anfragebeschlusses:
Mit dem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten3 wurde die seit 1975 geltende strikte Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren teilweise aufgehoben. Bei fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten insbesondere in Bezug auf drohende Gewalt- und Sexualstraftaten wurde der unbefristete Vollzug der Sicherungsverwahrung ermöglicht (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Regelung sollte auch für Sicherungsverwahrungen gelten, die wegen vor dem Inkrafttreten begangener Taten angeordnet worden waren („Altfälle“).
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese gesetzgeberische Maßnahme mit Urteil vom 5. Februar 2004 für verfassungsgemäß4. Das strenge verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot für Strafen (Art. 103 Abs. 2 GG) gelte für die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung nicht. Bei fortbestehender erheblicher Gefährlichkeit des Untergebrachten liege auch keine Verletzung des Freiheitsgrundrechts vor; allerdings bestünden strenge Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung.
Anders sah dies jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Nach seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 verletzt die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 5 EMRK: Recht auf Freiheit; Artikel 7 EMRK: Keine Strafe ohne Gesetz). Ungeachtet ihrer Einordnung im deutschen Recht als Maßregel ist die Sicherungsverwahrung nach Auffassung des Gerichtshofs eine Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, für die insbesondere das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK gilt. Sie sei wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden und es gebe in Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung.
Weil das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung für alle gleichgelagerten Sachverhalte hat, müssen die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte in Altfällen über die Entlassung einer Reihe von Sicherungsverwahrten entscheiden. Sie verfahren dabei unterschiedlich. Während ein Teil der Gerichte unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs alle Sicherungsverwahrten in die Freiheit entlässt, ordnet ein anderer Teil bei fortbestehender Gefährlichkeit die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an.
Die unterschiedliche Praxis der Gerichte zur Sicherungsverwahrung, die sich auch in der Rechtsprechung der für Beschwerden zuständigen Oberlandesgerichte fortsetzt, hat den Gesetzgeber zu einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes veranlasst. Er hat eine Pflicht zur Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof begründet, wenn ein Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen will.
Der Anfragebeschluss des 5. Strafsenats hat derartige Vorlegungsbeschlüsse der Oberlandesgerichte Stuttgart5, Celle6 und Koblenz7 zum Gegenstand. Diese Gerichte wollen die Sicherungsverwahrung in Altfällen fortdauern lassen. Sie weichen damit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm, Karlsruhe und Schleswig ab, nach denen für Altfälle die zur Tatzeit bestehende Höchstfrist der ersten Sicherungsverwahrung von zehn Jahren zu gelten habe und folglich die Vollstreckung der Unterbringung über diese Frist hinaus unzulässig sei.
Zum Inhalt des Anfragebeschlusses:
Der 5. Strafsenat beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und geht davon aus, dass die Menschenrechtskonvention und die hierzu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung und Anwendung deutschen Rechts zu beachten sind. Er sieht jedoch keine Möglichkeit, im Wege der Gesetzesauslegung für Altfälle die zur Tatzeit bestehende Höchstfrist zur Anwendung zu bringen. Die durch den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK gebiete für Altfälle die Anwendung von Tatzeitrecht, widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, denn der Deutsche Bundestag hat die rückwirkende Geltung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ausdrücklich angeordnet. Wo der gegenteilige Wille des Gesetzgebers – wie hier – unmissverständlich zum Ausdruck kommt, endet aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung.
Allerdings ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nach Auffassung des 5. Strafsenats bei rückwirkender Anwendung im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschränkend auszulegen: Die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug darf nur noch dann weiter vollstreckt werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten ist.
Diesen Grundsatz haben die über die Entlassung von Sicherungsverwahrten entscheidenden Gerichte unabhängig vom Ergebnis der Anfrage des Senats bei den anderen Strafsenaten ab sofort zwingend zu beachten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2010 -5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/10
- EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04 [M. gegen Deutschland][↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.2010 – 4 StR 577/09[↩]
- BGBl I 1998 S. 160[↩]
- BVerfGE 109, 133[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. August 2010 – 1 Ws 57/10[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 9. September 2010 – 2 Ws 270/10[↩]
- OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 2010 – 1 Ws 108/10[↩]










