Sicherungsverwahrung – und die früheren Urteile

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass der Täter wegen Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

Sicherungsverwahrung – und die früheren Urteile

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die Anlasstat nach Rechtskraft der zweiten Vorverurteilung begangen wurde.

Betreffend die Vortaten, die Vorverurteilungen und die Anlasstat muss die Reihenfolge „Vortat – Vorverurteilung – Vortat – Vorverurteilung – Anlasstat“ eingehalten sein; denn es ist maßgebend, dass der Täter die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zweimal missachtete1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 381/16

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.05.2011 – 4 StR 650/10, NStZ 2011, 574, 575 zu § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF mwN[]
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