Sicherungsverwahrung – und die hangbedingte Gefährlichkeit

Anders als seine Vorgängervorschrift (§ 66a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.08.2002) fordert § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuanwendung der Vorschriften der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12 20101 nicht mehr die sichere Feststellung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, sondern lässt es sowohl in Bezug hierauf als auch hinsichtlich der hangbedingten Gefährlichkeit ausreichen, dass deren Vorliegen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist2.

Sicherungsverwahrung – und die hangbedingte Gefährlichkeit

Dabei darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, die Gründe dafür anzugeben, warum keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen werden konnten. Vielmehr muss sich aus den Urteilsgründen auch im Sinne einer belegten positiven Feststellung ergeben, dass sowohl das Vorliegen einer Hangtäterschaft als auch das Bestehen einer hierdurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wahrscheinlich sind3. Da es sich insoweit nicht um identische Merkmale handelt, werden in der Regel entsprechende Einzelausführungen erforderlich sein4.

Nicht ausreichend ist es zu begründen, warum dem Angeklagten eine Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Vielmehr muss auch tragfähig belegt werden, dass es sich dabei um eine Gefährlichkeit handelt, der wahrscheinlich ein Hang im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters zugrunde liegt, das den Angeklagten immer wieder neue Straftaten begehen lässt5.

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Hierzu bedarf es einer auf einer vergangenheitsbezogenen Betrachtung beruhenden Beurteilung, die alle bedeutsamen für und gegen eine (wahrscheinliche) Hangtäterschaft sprechenden Umstände einbezieht6. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die auch die an anderer Stelle angeführten möglichen Gegenindizien einbezieht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17

  1. BGBl. I 2300[]
  2. vgl. BT-Drs. 17/3403, S. 15, 26; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 66a Rn. 5; Jehle/Harrendorf in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 66a Rn. 8; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 66a Rn. 12; Ullenbruch/Morgenstern in: MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 66a Rn. 62; Ziegler in: BeckOK-StGB, 34. Edition, § 66a Rn. 4; Kinzig, NJW 2011, 177, 178 f.; zur alten Rechtslage vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 194 f.[]
  3. vgl. BT-Drs. 17/3403, S. 29; Sinn in: SK-StGB, 9. Aufl., § 66a Rn. 11[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 28.04.2015 – 1 StR 594/14, Rn. 30; vom 08.07.2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Jehle/Harrendorf, aaO § 66 Rn. 21[]
  5. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 5 StR 572/16, Rn. 9 [zu § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB][]