Die mündliche Anhörung durch einen beauftragten Richter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt und dieser den übrigen Kammermitgliedern durch den beauftragten Richter vermittelt werden kann.
Dass die Anhörung des Untergebrachten durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter und nicht durch die gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG besetzte Kammer erfolgen sollte, begründet keinen Verfahrensfehler. Zum einen genügt die Vorgehensweise den Vorgaben der §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO. Die mündliche Anhörung durch einen beauftragten Richter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt und dieser den übrigen Kammermitgliedern durch den beauftragten Richter vermittelt werden kann1.
Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig verfassungsrechtlich unbedenklich2 und hier einschlägig, weil der Beschwerdeführer trotz regelmäßiger Ansprache für Behandlungsangebote schlechterdings nicht zu motivieren ist und erhebliche neue Erkenntnisse durch die Anhörung somit nicht zu erwarten waren. Zum anderen liegt auch deshalb kein Verfahrensfehler vor, weil der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der mündlichen Anhörung verweigert hat3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 1 Ws 170/14










