Für die Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB können noch nicht rechtskräftig geahndete Taten aus einem anderen Verfahren nicht herangezogen werden.
Bei einem unbestraften Angeklagten kommt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter mindestens zwei rechtlich selbständige Taten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird1.
Eine Strafe im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist nur dann verwirkt, wenn wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird2. Es reicht nicht aus, dass für die Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB noch nicht rechtskräftig geahndete Taten aus einem anderen Verfahren herangezogen werden3.
„Verwirkt“ im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist eine Strafe dann, wenn sie im anhängigen Verfahren verhängt wird oder es sich um eine rechtskräftige Einzelstrafe aus einem anderen Verfahren in der vom Gesetz geforderten Höhe handelt.
Bei rechtskräftigen Einheitsjugendstrafen ist dabei erforderlich, dass die frühere Entscheidung erkennen lässt, dass eine dort geahndete einschlägige Katalogtat in der gesetzlich geforderten Höhe Eingang in die Einheitsjugendstrafe gefunden hat4.
Von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB sind nach alledem im Falle einer getrennten Verurteilung insbesondere auch diejenigen Fälle erfasst, in denen mit einer rechtskräftigen Einzelstrafe nach § 55 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist.
Im Übrigen besteht in Fällen, in denen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht in Betracht kommt, ggfs. die Möglichkeit eines Vorbehalts der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung als Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 66a StGB.
, Beschluss vom 17. September 2020 – 1 StR 229/20
- vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – 3 StR 156/10 Rn. 18 f., BGHR StGB § 66 Abs. 2 Straftaten 1[↩]
- BGH, Urteil vom 10.10.2006 – 1 StR 284/06 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 24.11.2011 – 4 StR 331/11 Rn. 8[↩]
- vgl. insoweit BGH, Urteil vom 08.11.1972 – 3 StR 210/72, BGHSt 25, 44, 45 ff.[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24.11.2011 – 4 StR 331/11 Rn. 8[↩]
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