Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorangegangenen Verurteilungen wegen Straftaten aus dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr begangen hat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

Dabei gilt nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine Verurteilung. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Gesamtstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebildet worden ist.
Danach war in dem hier entschiedenen nur eine Vorverurteilung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gegeben. Zwar liegen der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21.12 1995 mehrere Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zugrunde. Diese Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung, weil sie in die durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg, Kammern in Celle; vom 12.11.1996 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind 1. Vorangegangene Verurteilungen des Angeklagten haben lediglich Straftaten zum Gegenstand, die von dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst sind.
Ob die Verhängung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB in Betracht kommt, vermochte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, weil er hier die insoweit geforderte Ermessensentscheidung nicht selbst treffen kann. Sie ist vielmehr dem neuen Tatgericht vorbehalten 2. Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 3 StR 262/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2009 – 4 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 307 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 170/15 3 mwN[↩]