Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts1. Zu einem geordneten Ablauf in diesem Sinne gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen2 und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung.

Die Ordnungsmittel nach § 178 GVG können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden3. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nr. 124 Abs. 2 RiStBV enthält insoweit vielmehr nur eine Beschreibung der üblichen Form in der Hauptverhandlung. Deren Nichtbeachtung stellt aber gleichwohl eine Ungebühr in der Hauptverhandlung im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar4. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Betreffende – wie vorliegend – zuvor entsprechend ermahnt worden war5. Dass der Angeklagte hierbei schuldhaft handelte, steht außer Frage. Das behauptete Wahrnehmen politischer Interessen im Sinne von Art. 5 GG steht der Annahme schuldhaften Handelns nicht entgegen.
Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Die Dauer der vorliegend verhängten Ordnungshaft von 5 Tagen lag demnach im oberen Bereich der möglichen Ordnungsmittel. Dies erscheint allein vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss festgestellten Ungebühr (Weigerung, sich zu erheben) und in Anbetracht des gegenständlichen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der schließlich verhängten Rechtsfolge von 40 Tagessätzen Geldstrafe zunächst nicht frei von Bedenken. Indessen ist die Prüfung eines Ordnungsmittels nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben6, diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.
Hierzu ist dem Protokoll u.a. zu entnehmen, dass der Angeklagte wie auch in vorigen Sitzungen vom Vorsitzenden aufgefordert werden musste, seine Mütze und die von ihm in der Hauptverhandlung getragene Schwimmbrille abzunehmen. Angaben auch zu seiner Person hat er trotz wiederholten Nachfragens abgelehnt. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls nachfolgend eine Reihe von Anträgen gestellt, die erkennbar in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Sache standen und letztlich auf eine gezielte Provokation des Gerichts im Sinne eines inszenierten Happenings abzielten. Das Verfahren wurde von zahlreichen Sympathisanten des Angeklagten und von einem erheblichen Medieninteresse begleitet. Einem als Zeugen gehörten Polizeibeamten wurde vom Angeklagten eine zu Protokoll genommene Zeichnung vorgehalten, die bei vernünftiger Betrachtung nur als sinnentleertes Rätsel über überforderte Polizeibeamte gewertet werden kann. In einem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag führte der Angeklagte aus, dieser habe ´seinen Unverschämtheiten freien Lauf gelassen´ und habe sich in seiner ´provokativen Prozessführung gebadet´. der Vorsitzende habe vergessen, dass er ´aufgrund mangelnder Zauber und Durchsetzungskräfte´ nicht im Stande sei, jemandem das Wort zu entziehen. der Vorsitzende habe ´bezüglich der Überschätzung seiner Fähigkeiten´ sich ´nicht anders zu helfen gewusst´, als Ordnungshaft anzudrohen. Im Saal zur Sicherung anwesende Polizeibeamte wurden als ´uniformierte Spielfiguren des vorsitzenden Richters´ bezeichnet. Auf die Ankündigung des Vorsitzenden, er werde Ordnungshaft von fünf Tagen Dauer festsetzen, wenn der Angeklagte sich trotz dreifacher Aufforderung zur Urteilsverkündung nicht erhebe, hat dieser erklärt, das sei unverhältnismäßig, er werde sich aber ´auch für zehn Tage Ordnungshaft nicht für die Erhabenheit des Richters erheben´. Dieses gesamte und dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor Verhängen des Ordnungsgeldes bekannte Geschehen zeigt, dass es diesem während der gesamten, von einem erheblichen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gezeichneten Hauptverhandlung auf eine gezielte Provokation des Gerichts und den Versuch ankam, den Vorsitzenden bloßzustellen. All dies rechtfertigt im Ergebnis das Festsetzen der Ordnungshaft auch der Höhe nach.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 Ws 504/11