Die vorübergehende Speicherung von Bildaufzeichnungen kameraüberwachter Gefangenenbesuche durch die Vollzugsbehörde zu dem Zweck, nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten, ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nach § 191 Abs. 1 und Abs. 2 NJVollzG gerechtfertigt
Die gesetzliche Ermächtigung für die Speicherung der Bildaufzeichnungen ergibt sich für Niedersachsen aus § 191 NJVollzG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind.
Im vorliegend entschiedenen Fall werden die Bildaufzeichnungen von der Justizvollzugsanstalt für jeweils fünf Tage gespeichert, um nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Danach ist die Speicherung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt – und damit zur Erfüllung von Aufgaben nach § 28 Abs. 1 NJVollzG, zu deren Zweck sie regelmäßig auch erhoben worden sind, – gerechtfertigt. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 11. August 20101 darauf hingewiesen, dass die optische Überwachung der Gefangenenbesuche gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dazu dient, „die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können“2, was es regelmäßig angezeigt erscheinen lassen wird, diese Feststellung zeitnah zu treffen, bevor sich die mit den verbotenen Gegenständen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz). Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass dadurch eine Speicherung der Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch eine spätere Feststellung, ob unerlaubte Gegenstände im Besuchsraum übergeben worden sind oder sich dort andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse ereignet haben, kann sinnvoll sein, weil sich nicht in jedem Fall die damit begründete Gefahr sofort realisieren muss. So kann etwa mit der heimlichen Übergabe eines Mobiltelefons eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist die Speicherung der Aufzeichnungen hier auch dann gerechtfertigt, wenn ihre Erhebung im Einzelfall zu einem anderen Zweck erfolgte. Denn gemäß § 191 Abs. 2 NJVollzG ist eine Speicherung von Daten auch für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke hätten erhoben werden dürfen. Nach den Gesetzesmaterialien3 umfasst § 191 Abs. 2 NJVollzG auch die in § 180 Abs. 8 StVollzG enthaltene bundesrechtliche Regelung, die die Speicherung von bei der Überwachung der Besuche bekannt gewordenen personenbezogenen Daten u. a. zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erlaubt4. Sie deckt damit auch den vorliegenden Sachverhalt ab.
Soweit dagegen vorgebracht wird, dass es sich bei den Bildaufzeichnungen der Besuche nicht um Daten im Sinne von §§ 179 ff. StVollzG handele, weil damit nur personenbezogene Daten des Gefangenen gemeint seien, kann das Oberlandesgericht Celle dem nicht folgen. Abgesehen davon, dass hier das niedersächsische Vollzugsrecht anzuwenden ist, sehen weder § 191 NJVollzG noch die entsprechende Regelung in § 180 Abs. 8 StVollzG eine Beschränkung der Speicherermächtigung auf personenbezogene Daten des Gefangenen vor, sondern verwenden den Begriff der Daten allgemein. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass die Speicherung von bei der Überwachung der Besuche bekannt gewordenen personenbezogenen Daten auch diejenigen der Besucher erfasst. Dass der Gesetzgeber die Daten der Besucher eines Gefangenen nicht von der Speicherermächtigung des § 191 NJVollzG ausgenommen hat, ergibt sich zudem aus einem Vergleich mit § 190 Abs. 3 NJVollzG, der sich ausdrücklich mit der Erhebung personenbezogener Daten von Personen, die nicht Gefangene sind, außerhalb der Anstalt befasst. Hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber es im Gesetz ausdrücklich erwähnt hat, wenn er Datenschutzbestimmungen auf einen bestimmten Personenkreis beschränken wollte. Schließlich fallen auch Bildaufzeichnungen unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes. Dies ergibt sich schon aus § 190 Abs. 2 Satz 4 NJVollzG, der die Datenerhebung durch verdeckte Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen regelt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Speicherung nicht entgegen. Da die Speicherung nur offen angefertigte Bildaufzeichnungen ohne Tonmitschnitt betrifft, handelt es sich angesichts der kurzen Speicherdauer nicht um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten und seiner Besucher von solchem Gewicht, dass die Belange der Allgemeinheit, deren Sicherung die Maßnahme dient, dahinter zurücktreten müssten.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 115/13 (StrVollz)










