Bei einer Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer hat das Gerictht das Tatgeschehen konsequent den Stufen des aus § 2 EStG ersichtlichen Veranlagungsschemas folgend – ohne rechnerische Mängel und Zählfehler und ohne Widersprüche zwischen den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung – darzustellen.
Gerade bei Umfangsverfahren mag in Erwägung gezogen werden, ob nicht eine übersichtliche automationsgestützte Berechnungsdarstellung zweckmäßig sein könnte, um Unrichtigkeiten zu vermeiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 616/19