Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann1.

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen)2. Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 1 StR 234/18
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 Rn. 11; Beschlüsse vom 13.07.2011 – 1 StR 154/11 Rn. 3; und vom 01.09.2015 – 1 StR 12/15, wistra 2015, 477, 478 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 – 1 StR 718/08 aaO Rn.20 mwN[↩]