FFP2-Maske

Corona-Masken – und die Gewerbesteuerhinterziehung

Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie bestätigt.

Das Landgericht hat die Angeklagte T., die Tochter eines ehemaligen bayerischen Staatsministers, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten

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Finanzministerium NRW

Von den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zum Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Steuerfahndung neu aufgestellt und die Bekämpfung von Steuerkriminalität, Geldwäsche und Cybercrime in einer neuen Zentralbehörde, dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) zusammengezogen.

Die Bekämpfung großer Fälle von Steuerkriminalität und Cybercrime sowie die Mitwirkung

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Steuerhinterziehung mit Cum-Ex-Geschäften

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.

Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt

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Amts- und Landgericht Bonn

8 Jahre für den Cum-Ex-Initiator

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den „Ideengeber“ und „Initiator“ der Cum-Ex-Geschäften eines Hamburger Privatbankhauses bestätigt.

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach

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Büroarbeit

Steuerhinterziehung – und die rechtswidrige Durchsuchung beim Steuerberater

Die Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses, ein auf der Berufsstellung des durchsuchten Berufsgeheimnisträgers (hier: Steuerberaters) beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe,

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