Der Deutsche Bundestag hat inzwischen die vom Bundeskabinett initierten Verschärfungen und Beschränkungen beim Recht der strafbefreienden Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung beschlossen. Das jetzt beschlossene Gesetz folgt der Linie der Eckpunkte, die die Finanzministerkonferenz bereits am 9. Mai 2014 beschlossen hat. Die neuen Verschärfungen werden zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Mit den jetzt beschlossenen Änderungen bei der Selbstanzeige werden die Regelungen der strafbefreienden Wirkung und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden. Steuerhinterziehung soll nur unter besonderen Voraussetzungen und in sehr engen Grenzen straffrei bleiben bzw. aufgrund der Selbstanzeige wieder straffrei werden.
Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige bleibt auch zukünftig bestehen. Allerdings werden sowohl die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige wie auch ihre finanziellen Konsequenzen deutlich verschärft: Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 € auf 25.000 € gesenkt. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wird der zusätzlich zu zahlende Geldbetrag zukünftig in Relation zum Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Und nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können zukünftig für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Und zudem müssen zukünftig auch die Hinterziehungszinsen fristgerecht gezahlt werden, damit die Selbstanzeige eine Straffreiheit bewirkt. Die Regelungen im Einzelnen können Sie im Einzelnen hier nachlesen.
Was bedeutet das nun für Steuerhinterzieher? Zunächst einmal: eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach wie vor möglich, aber:
- Bei hinterzogenen Beträgen ab 25.000,- € wird es ab 2015 generell teurer.
- Darüber hinaus beträgt ab 2015 der von der Selbstanzeige umfasste Zeitraum generell 10 Jahre, jetzt sind es noch 5.
Wenn Sie also mit dem Gedanken einer Selbstanzeige spielen: machen Sie es jetzt. Machen Sie es nach Möglichkeit noch dieses Jahr.
Aber beachten Sie auch: Bei der strafbefreienden Selbstanzeige bestehen auch formale Hürden. Und diese werden zukünftig noch weiter betont. Scheitern Sie hieran, ist die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiende. Und was das bedeutet, haben Sie dieses Jahr hautnah am Fall einer bayerischen Fußballgröße miterleben können, der nach einer mißglückten Selbstanzeige nun in der JVA Landsberg einsitzt.
Daher gilt zuallererst: Unternehmen Sie keine unüberlegten Schnellschüsse. Eine Selbstanzeige, die „auf die Schnelle“ abgegeben wurde, aber dann an formalen Mängeln oder ihrer Unvollständigkeit scheitert, nützt Ihnen nichts, im Gegenteil. Dann ist es allemal besser, die Selbstanzeige vernünftig vorzubereiten und notfalls im kommenden Jahr abgeben. Arbeiten Sie zügig an Ihrer Selbstanzeige, aber nehmen Sie sich die Zeit, sie vernünftig vorzubereiten.
Und: Wenn Sie eine Selbstanzeige erstatten wollen, bedienen Sie sich in jedem Fall professioneller Hilfe. Dass Sie eine solche Selbstanzeige wirksam ohne die Hilfe Ihres Steuerberaters und eines im Steuerstrafrechts versierten Rechtsanwalts anfertigen können, ist nahezu ausgeschlossen.
Langer Rede kurzer Sinn: Wenn Sie Steuern hinterzogen haben, machen Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige. Machen Sie sie jetzt, schieben Sie sie nicht auf die lange Bank. Aber bereiten Sie sie gut vor und bedienen Sie sich in jedem Fall professioneller Hilfe!
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