Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Hat sich der LKW-Fahrer hinsichtlich der von ihm transportierten Alkohol- und Branntweinprodukte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, ist bei der Strafrahmenbestimmung neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB auch in den Blick zu nehmen, dass der LKW-Fahrer nicht Bezieher der Waren und daher nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AlkStG Steuerschuldner und verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Da es sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der von dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt1, der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet, wäre auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist2.

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Landgericht hat die Unterstützungshandlungen des Angeklagten vielmehr ohne Anknüpfung an den Umstand, ob den LKW-Fahrer eine steuerliche Erklärungspflicht traf, als Gehilfenbeiträge qualifiziert. Der Bundesgerichtshof setzte daher die neue Einzelstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise selbst fest und bemas sie mit der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat. Der LKW-Fahrer ist dadurch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert, zumal für die Strafkammer eine Geldstrafe angesichts der Schadenshöhen bei keiner der Einzeltaten in Betracht kam. Dass das Landgericht für den Fall einer weiteren Strafrahmenverschiebung eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, ist danach auszuschließen.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehungsbekämpfung in den Steueroasen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020 – 1 StR 344/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2018 – 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., BGHSt 63, 282, 285 f.[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2017 – 1 StR 310/16 Rn. 23; und vom 27.01.2015 – 4 StR 476/14 jeweils mwN[]

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