Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit in der Spedition

Der Disponent und der Geschäftsführer der Spedition, die die geschmuggelte Branntwein- und Alkoholerzeugnisse im Auftrag eines dritten Bestellers gegen Entgelt lediglich transportierten, sind nicht Bezieher der Waren im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG und damit nicht Steuerschuldner und nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie sind somit auch kein tauglicher Täter im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit in der Spedition

Der Tatbestand in § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG, § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG stellt grundsätzlich auf ein Zwei-Personen-Verhältnis ab und verlangt, dass mit Beginn der Beförderung der Empfänger der Waren aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses feststeht1.

Demnach ist lediglich der Besteller als Käufer der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse Bezieher im Sinne dieser Vorschriften.

Der Disponent und der Geschäftsführer der Spedition sind auch nicht gemäß § 149 Abs. 2 Satz 3 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 2 Satz 3 AlkStG Steuerschuldner, da § 149 Abs. 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 2 AlkStG voraussetzt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet gelangen. Diese Voraussetzung ist jedoch mit Blick darauf, dass der Besteller Bezieher der Waren und damit der Tatbestand des Absatz 1 einschlägig ist, nicht erfüllt2.

Selbst wenn die Regelungen in der neuen Systemrichtlinie (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14.01.2009, S. 12) insoweit weiter sein sollten, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Wortlaut der nationalen Regelungen in § 149 Abs. 1 und 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 und 2 AlkStG maßgeblich3. Die nationalen Vorschriften im Branntweinmonopolgesetz und im Alkoholsteuergesetz haben – anders als in § 23 TabStG – die Richtlinienregelung nicht nachgebildet, die bestehende Differenzierung in Absatz 1 und Absatz 2 vielmehr beibehalten4.

Weiterlesen:
Die Steuervergütung aus der Umsatzsteuervoranmeldung - und die Steuerhinterziehung

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Der Bundesgerichtshof entschied dies in einem Fall, in dem Beförderungen der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht festgestellt werden konnten, so dass die Vorschriften des § 143 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 142 BranntwMonG sowie – für die nach dem 1.01.2018 begangene Taten – § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, § 19 Abs. 2 Satz 1 AlkStG nicht erfüllt waren. Angesichts der von dem Landgericht festgestellten verschiedenen Methoden des Transports der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland, darunter auch die als klassisch bezeichnete Methode, dass neben einer Tarnladung weitere illegale Alkoholika befördert wurden, kann auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht darauf geschlossen werden, dass auch in den genannten Fällen die Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung transportiert wurden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Landgerichts wäre daher lediglich eine Beihilfe  zu den Haupttaten des Bestellers gegeben, der die Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AlkStG bezog und daher gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 AlkStG Steuerschuldner ist.

Weiterlesen:
Außenprüfung, Steuerhinterziehung - und die Änderungsbefugnis des Finanzamts

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020 – 1 StR 344/19

  1. vgl. Bongartz/SchröerSchallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 34; FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2010 – 4 K 239/09 Rn. 68[]
  2. vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 38[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2019 – 1 StR 81/18 Rn. 32 sowie EuGH, Urteil vom 05.12.2017 – – C-42/17 Rn. 51 f., 59[]
  4. vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 35[]

Bildnachweis: