Der Transporteur hat durch die pflichtwidrig unterlassene Abgabe einer Steuererklärung über die unversteuerten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse sowie Zigaretten nicht „etwas“ erlangt haben, was der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterläge.

Die verkürzte Steuer ist dann als ersparte Aufwendung erlangtes Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, wenn sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft1. Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt.
Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt2. Diese Grundsätze gelten für alle Verbrauch- und Warensteuern, mithin auch für die Branntweinsteuer und – ab dem 1.01.2018 – für die Alkoholsteuer (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG, § 1 Abs. 1 Satz 3 AlkStG). Hintergrund dafür ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem Besitz und Inverkehrbringen der Ware sowie der Steuer. Denn Verbrauchsteuern werden auf (verbrauchsteuerpflichtige) Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden3.
Der Transporteur (bzw. hier: der Dispononent und der Geschäftsführer der Spedition) haben durch die Taten aber keine Steuerersparnis im vorgenannten Sinne erlangt. Denn sie haben lediglich gegen Entgelt für den Transport der unversteuerten Branntweinbzw. Alkoholerzeugnisse und Zigaretten gesorgt, ohne dass sie einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer wegen der hinterzogenen Verbrauchsteuer einträglicheren Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse und Zigaretten aus der Tat gezogen hätten.
Dementsprechend unterläge lediglich das Entgelt, das sie für den Transport erhalten haben, der Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB.
Im vorliegenden Fall war allerdings bisher nicht festgestellt, dass die Angeklagten – Disponent und Geschäftsführer der Spedition – das Entgelt tatsächlich selbst erhielten. Vorliegend kommt auch in Betracht, dass das Entgelt der Spedition, einer GmbH & Co. KG, zugeflossen ist, da das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten die Beförderung der unversteuerten Waren im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit in dem Transportunternehmen ausführten. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine GmbH & Co. KG als rechtsfähige Personengesellschaft über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu unterscheiden ist. Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020 – 1 StR 344/19
- vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2019 – 1 StR 620/18 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2019 – 1 StR 620/18 Rn.20; Beschluss vom 21.08.2019 – 1 StR 225/19 Rn. 25[↩]
- vgl. Faber in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, 50. Ed.2020, Verbrauchsteuern Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.11.2019 ? 3 StR 294/19 Rn. 18-43[↩]
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