Ankauf von Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei

Wer in der Absicht, sich zu bereichern, Zigaretten kauft, von denen er weiss, dass zuvor die für sie entstandene Verbrauchsteuer, nämlich deutsche Tabaksteuer, im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden ist, erfüllt den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO.

Ankauf von Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei

Der Umstand, dass der Erwerber die Zigaretten nach dem Ankauf in Besitz hält, um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. dazu § 23 Abs. 1 TabStG)1, lässt die durch den Ankauf der Zigaretten verwirklichte Steuerhehlerei unberührt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 StR 192/17

  1. vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11, BFHE 248, 271 zu § 19Satz 2 TabStG aF[]
Weiterlesen:
Gewerbesteuerhinterziehung - und der Schuldumfang