Der Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus.

Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof genügt es, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für den Taterfolg ursächlich werden1.
Zwar musste zur steuerlichen Geltendmachung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in der vor der Unternehmensteuerreform 2008 mit Gesetz vom 14.08.20072 geltenden Fassung eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen für zeitlich davor liegende Sachverhalte nicht dargetan und nachgewiesen werden3. Der Gesetzgeber hatte das Risiko eines möglichen Mitnahmeeffekts gesehen und für diesen Fall den Gewinnzuschlag angeordnet4.
Allerdings war eine Prognose erforderlich, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut „voraussichtlich“ anschaffen oder herstellen wird. War danach anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums nicht mehr durchführen werde, war die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG aF ausgeschlossen5. Außerdem musste die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein6, um das in § 7g Abs. 3 EStG aF statuierte Tatbestandsmerkmal der „voraussichtlichen“ Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes mit Blick auf die Höhe der Ansparrücklage darzustellen. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb oder im Fall einer beabsichtigten wesentlichen Betriebserweiterung für einen bestehenden Betrieb handelt – für eine steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit verlangt, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt hat7.
Über eine erfolgte Bestellung hat der Steuerberater in den von ihm gefertigten Steuererklärungen zwar keine unrichtigen Angaben gemacht. Er hat aber unrichtige Angaben dadurch veranlasst, dass er durch die über die Anleger bewirkte Geltendmachung der Ansparrücklage gegenüber den Finanzbehörden konkludent hat behaupten lassen, dass ein ernstgemeintes Investitionsvorhaben vorliege, dessen Finanzierungsbedarf die Förderung des Steuerpflichtigen rechtfertige. Durch das Erfordernis eines ernstgemeinten Investitionsvorhabens8 wird nicht etwa ein „voluntatives Element“ in den Tatbestand eingefügt, sondern fallbezogen anhand objektiver Gegebenheiten gewürdigt, ob die Investition tatsächlich „geplant“ ist, um die andernfalls mögliche Inanspruchnahme der Ansparabschreibung „ins Blaue hinein“ auszuschließen9. Um eine solche ins Blaue hinein beanspruchte Ansparrücklage zum Zwecke der Steuerminderung „nach Gutdünken“10 handelte es sich im vorliegenden Fall nach den bindenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. Denn nach dem von dem Steuerberater konzipierten Steuersparmodell sollte eine Anschaffung der in den Investitionslisten angeführten Wirtschaftsgüter zu keinem Zeitpunkt erfolgen.
Der Bundesgerichtshof bejahte das in dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren, dass Steuerberater eine versuchte Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 22, 23, 25 Abs. 1, 2. Alt StGB) begangen hat.
Das deliktische Verhalten des Berufsangehörigen und die daraus resultierende Verletzung seiner Berufspflichten11 werden dabei hinreichend durch die von ihm als mittelbarer Täter im Rahmen eines Organisationsdelikts mittels der durch die Anleger bewirkten unrichtigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden dargelegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – StbSt (R) 1/15
- vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2007 – 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 361; Beschluss vom 21.11.2012 – 1 StR 391/12, wistra 2013, 107; jeweils mwN; BFH, Urteil vom 25.10.2005 – – VII R 10/04, BStBl. – II 2006, 356, 357[↩]
- BGBl. I S.1912[↩]
- vgl. BFHE 197, 448; 218, 323; BFH/NV 2011, 33 und BFHE 237, 377[↩]
- BT-Drs. 12/4487, S. 34, 69; vgl. dazu BFHE 197, 448[↩]
- vgl. BFHDStR 2015, 2368 Rn. 57[↩]
- vgl. BFH/NV 2011, 33 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BFHE 218, 323[↩]
- vgl. BFHE 218, 323 Rn. 14[↩]
- vgl. BFH aaO; BFH/NV 2011, 29[↩]
- vgl. BFH/NV 2015, 984 Rn. 26[↩]
- zum Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289, 294 f.[↩]