Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB1, das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist2.
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann zwar nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist3. Bewertet das Gericht allerdings den geleisteten Tatbeitrag bereits ohne Anknüpfung an diesen Umstand lediglich als Gehilfenbeitrag, liegen gleichwohl die Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 140/20