Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der Umsatzsteuerbetrugskette

Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss1.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der Umsatzsteuerbetrugskette

Ist eine Person in ein auf Hinterziehung von Umsatzsteuer ausgerichtetes Gesamtsystem integriert, fördert sie, wenn sie von den anderen Geschäften in der Lieferkette Kenntnis hat, als Gehilfe mit ihrem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt sind2.

Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen3. Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann4. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist dagegen nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß5.

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab:

  • Tatmehrheit gemäß § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbstständige Taten gefördert werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind.
  • Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe i.S.v. § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet6.
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Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2015 – 1 StR 447/14

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 11.12 2002 – 5 StR 212/02, NStZ 2003, 268[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015 – 1 StR 454/14, NStZ-RR 2015, 75[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 594/07, wistra 2008, 217[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107[]